Ein rosa Rezept für gesetzlich Krankenversicherte können 28 Tage lang eingelöst werden, ehe es verfällt. Foto: dpa/Christin Klose

Rezepte sind nach der Ausstellung in einer Arztpraxis nicht unbegrenzt gültig. Wie lange ist ein Rezept gültig? Bis wann muss man es einlösen? Was sagen die Farben über dessen Bedeutung aus? Ein Überblick.

Die Gültigkeitsfristen von ärztlichen Rezepten unterschieden sich zum Teil deutlich voneinander. Wartet ein Patient zu lange damit, eine Verschreibung einzulösen, riskiert er, dass der Apotheker das verordnete Medikament nicht mehr aushändigen darf. Hier ein Überblick über die verschiedenen Rezept-Arten und ihre Farbcodes:

Rosa Rezept

Gesetzlich Krankenversicherte bekommen in der Regel ein rosa Rezept, wenn der Arzt ihnen Medikamente oder medizinische Hilfsmittel verschreibt. Darauf verordnete Arzneimittel sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Der Patient muss gegebenenfalls eine Gebühr dazu zahlen.

Ein rosa Rezept ist 28 Tage gültig. Das ist eine Regel zur Vereinheitlichung, die seit dem 3. Juli 2021 gilt. Gezählt wird erst ab dem Tag nach dem Ausstellungsdatum. Das bedeutet: Wird ein Rezept heute ausgestellt, ist morgen der 1 von 28 Tagen.

Ist ein Rezept abgelaufen, dürfen Apotheken das verordnete Arzneimittel nicht mehr ausliefern.

Weißes Rezept

Die sogenannten T-Rezepte sind zweiteilig und müssen binnen sechs Tagen eingelöst werden. Gezählt wird auch hier ab dem Tag nach dem Ausstellungsdatum. Es handelt sich um Sonder-Rezepte für Arzneimittel, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid enthalten.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt das sogenannte T-Register, das die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln mit diesen drei Wirkstoffen überwacht. Die Substanzen werden für die Behandlung des Multiplen Myeloms, einer schweren Krebserkrankung der Blutzellen und des Knochenmarks, verwendet.

Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid drei Wirkstoffe zählen zu den oralen Tumortherapeutika („ZytOralia“) und Immunmodulatoren („IMiDs“). Sie gelten als risikoreich und überwachungsbedürftig und werden für verschiedene Indikationen auch außerhalb ihrer Zulassungen eingesetzt.

Grünes Rezept

Das grüne Rezept ist eine Empfehlung für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament. Es wird ausgestellt, wenn der Arzt ein apothekenpflichtiges, aber freiverkäufliches Medikament empfiehlt, das sich der Patient auch auf eigene Faust kaufen könnte. Das grüne Papier ist unbegrenzt gültig, die Kasse kommt für das Mittel nicht auf.

Gelbes Rezept

Das gelbe Rezept ist für Betäubungsmittel (BtM) gedacht – beispielsweise stark wirksame Schmerzmittel wie Opiate. Betäubungsmittel dürfen nur auf dafür vorgesehenen amtlichen Formblättern (sogenannte BtM-Rezepte und BtM-Anforderungsscheine) von einem Arzt verschrieben werden.

BtM-Rezeptformulare werden personenbezogen für einen Arzt und bei einer ambulanten Behandlung patientenbezogen von der Bundesopiumstelle (BfArM) ausgegeben.

Betäubungsmittel dürfen auf eine Verschreibung nur dann durch eine Apotheke abgegeben werden, wenn diese nicht mehr als sieben zuvor Tagen ausgefertigt wurde. Der Tag der Ausstellung zählt nicht mit. Den Großteil der Kosten übernimmt die Krankenkasse.

Entlass-Rezept

Auch Entlass-Rezepte aus dem Krankenhaus sind rosa. Auf diesen Formularen ist der Hinweis „Entlassmanagement“ aufgedruckt. Sie sind drei Werktage inklusive dem Ausstellungsdatum gültig. Ein Entlass-Rezept gibt es zum Beispiel für Medikamente.

Blaues Rezept (Privatpatienten)

Das blaue Rezept erhalten Privatpatienten. Das Rezeptblatt ist pauschal drei Monate gültig - außer, es wird eine konkrete Gültigkeitsdauer genannt.

Bezahlen muss der Privatversicherte das Medikament erstmal komplett selbst. Anschließend können sie das in der Apotheke abgestempelte Rezept bei ihrer privaten Krankenversicherung einreichen.

Blaues Rezept (Kassenpatient)

Erhält ein Kassenpatient ein blaues Rezept, muss er wie ein Privatpatient den vollen Preis für das Medikament, die Medizinprodukte oder andere Hilfsmittel selbst tragen. Es handelt es sich beim blauen Rezept um ein verschreibungspflichtiges Mittel, das nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen gehört.

E-Rezept

E-Rezept steht für elektronisches Rezept. Dahinter verbirgt sich ein digitaler Rezeptcode, über den Kassenpatienten in Apotheken ihr verschreibungspflichtiges Medikament bekommen. Der Rezeptcode wird von der Arztpraxis in die E-Rezept-App der Gematik GmbH, der Nationalen Agentur für digitale Medizin, übermittelt und kann dann in der Apotheke auf dem Smartphone vorgezeigt werden.

Gesetzlich Versicherte können das E-Rezept in Apotheken mit ihrer Versichertenkarte ab 1. Juli 2023 abrufen. Bis Ende Juli sollen voraussichtlich 80 Prozent der Apotheken an das System angeschlossen sein.

Ziel des E-Rezepts ist es nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums unter anderem, Abläufe in der Arztpraxis und der Apotheke zu vereinfachen. Zudem soll die Behandlung mit Arzneimitteln sicherer werden.

Das E-Rezept kann verschieden genutzt werden. So könnten Patienten selbst entscheiden, ob sie ihr E-Rezept per Smartphone über eine sichere E-Rezept-App verwalten und digital an eine Apotheke senden wollen oder ob ihnen die für die Einlösung des E-Rezepts nötigen Zugangsdaten als Papierausdruck in der Arztpraxis ausgehändigt werden sollen.

Überweisung

Hausärzte stellen eine Diagnose und überweisen den Patienten an einen Facharzt. Der Hausarzt übernimmt damit eine Vermittlerrolle und koordiniert die medizinische Versorgung. Der Überweisungsschein sorgt für die Kommunikation zwischen Haus- und Facharzt. Die gestellte Diagnose sowie verschiedene Befunde und verschriebene Medikamente vermitteln den Facharzt die nötigen Informationen zu weiteren Behandlungsoptionen.

Eine Überweisung wird jeweils für das laufende Quartal ausgestellt und ist bis zum Ende des Quartals gültig. Sie kann im Folgequartal weiterverwendet werden, wenn eine Behandlung bei einem Facharzt etwa aus Termingründen im Quartal nicht möglich ist. Der Überweisungsschein gilt weiterhin und muss vom Arzt nicht neu ausgestellt werden.