Zuvor war nicht vorgesehen, dass sich Ehegatten in einem medizinischen Notfall gegenseitig automatisch vertreten dürfen oder über Auskunftsrechte gegenüber Ärzten und Kliniken verfügen.
Die Rechtsprechung zu dem neuen Ehegattennotvertretungsrecht bildet sich gerade erst heraus. So hat sich das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 15.01.2023, AZ: 43 XVII 178/23, positioniert. Ein Universitätsklinikum hatte eine Eilbetreuung bei Gericht beantragt, weil für einen Patienten etwas zu entscheiden war, was dieser selbst nicht mehr entscheiden konnte. Der Betroffene war verheiratet. Das Klinikpersonal befürchtete unter anderem eine „Sprachbarriere“, weil die Ehefrau nicht so gut deutsch spräche.
Zeitliche Befristung
Das Gericht lehnte die Bestellung eines Betreuers im Eilverfahren ab. Durch das Ehegattennotvertretungsrecht entstehe eine – zeitlich befristete – gesetzliche Vertretungsmacht in Gesundheitsangelegenheiten. Eine Betreuerbestellung daneben sei nicht erforderlich. Eine wie auch immer geartete Eignungsprüfung der Ehegatten finde vor Eintritt des Ehegattennotvertretungsrechts nicht statt. Die vorgebrachte „Sprachbarriere“ stelle schon von vornherein keinen Ausschluss für das Vertretungsrecht dar. In einem solchen Fall könne ein Dolmetscher eingesetzt werden.
Hinweis: Mit dem neuen Gesetz wollte der Gesetzgeber in besonderen Notlagen die Einsetzung von Betreuern bei verheirateten Ehegatten vermeiden. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist aber inhaltlich nur auf gesundheitliche Fragen und auch zeitlich auf lediglich sechs Monate beschränkt. Eine umfassende Vorsorgevollmacht ist daher weiterhin empfehlenswert.
Das Notvertretungsrecht besteht zudem unter anderem dann nicht mehr, wenn die Ehegatten getrennt leben oder der Betroffene die Vertretung durch den Ehegatten abgelehnt hat. Roman Schaupp, Breitschwerdt und Schaupp Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB