Seit Corona nicht mehr Wegzudenken: Viele Menschen arbeiten im Homeoffice. (Symbolbild) Foto: IMAGO/Bihlmayerfotografie/Michael Bihlmayer

Bislang gab es nur Gerichtsurteile und ein schwammiges Gesetz zur Arbeitszeiterfassung. 2024 soll es nun konkreter werden. Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet und wie die Anwendung im mobilen Arbeiten aussehen soll.

Die Steilvorlage für eine offizielle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland lieferte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO). Darin stand unter anderem, was von deutschen Arbeitgebern zu beachten ist.

Neben Themen wie der wöchentlichen Höchstarbeitszeit, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ging es dabei auch um die „Verpflichtung zur Einrichtung eines Systems, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden“ könne.

Das Gesetz gibt es schon – nur die Umsetzung ist unklar

Drei Jahre später hat dann das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“

Damit habe, so die Rechtsauffassung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das BAG verbindlich entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO) auch von deutschen Arbeitgebern zu beachten sei.

Aktuell sind Arbeitgeber durch das Arbeitszeitgesetz (§ 16 Absatz 2) bereits verpflichtet, dass sie die „werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden sowie der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen aufzeichnen. Das „Wie“ wurde bislang jedoch noch nicht genau definiert, nur das „wie lange“. So heißt es darin: „Der Arbeitgeber hat die Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen oder zur Einsicht zuzusenden.“

Um Rechtssicherheit zur Frage des „Wie“ der Aufzeichnungspflicht zu schaffen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im April 2023 einen Vorschlag zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz erstellt, der laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales derzeit noch regierungsintern beraten werde.

Auch beim Thema mobiles Arbeiten werde nachgebessert

Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten auch bislang schon unabhängig vom Arbeitsort, also etwa auch im mobilen Arbeiten und dementsprechend auch im Homeoffice. Das bedeutet, dass die Vorgaben zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten bereits heute auch bei mobiler Arbeit eingehalten werden müssen. Das BMAS plant aber auch hier, einen neuen Rechtsrahmen für mobiles Arbeiten vorzulegen. Dieser soll ebenfalls im kommenden Jahr erfolgen.