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Christian Feierabend in Berlin: Diese Rechte haben Restaurantgäste

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Finanzen

Christian Feierabend in Berlin: Diese Rechte haben Restaurantgäste

Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht Christian Feierabend: Pannen passieren, auch in Gastronomie - für manche müssen Wirte geradestehen, bei anderen haben Gäste einfach Pech

Christian Feierabend in Berlin: Diese Rechte haben Restaurantgäste

Ausgehen und sich in einem Restaurant verwöhnen lassen - doch nicht immer läuft in der Gastronomie alles glatt. Foto: stock.adobe.com

Wenn das Essen nicht zufriedenstellend war

Ob ein Gast das Essen, mit dem er oder sie unzufrieden ist, bezahlen muss, hängt vom Einzelfall ab. „Wenn es dem Gast einfach nicht geschmeckt hat, liegt kein Mangel im juristischen Sinne vor“, sagt Rechtsanwalt Jürgen Benad vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband in Berlin. 

Ein Mangel beim Essen liegt vor, wenn zum Beispiel etwas serviert wird, was nicht bestellt wurde. Angenommen, der Gast hat ein argentinisches Rumpsteak geordert und bekommt stattdessen Schweinefleisch aufgetischt. 

„Das ist objektiv ein Mangel“, erklärt Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht in Berlin. Diesen Mangel muss der Gast zeitnah gegenüber der Servicekraft anzeigen. „Erst etwa die Hälfte aufessen und dann reklamieren, das geht nicht“, so Feierabend.

Mängel beim Essen sind etwa auch, wenn entgegen den Aussagen in der Speisekarte etwa der Fisch mehr oder weniger roh statt gebraten oder gebacken ist oder das Gericht, das eigentlich heiß sein soll, kalt ist. Oder versalzen. 

Generell hat der Gast bei objektiven Mängeln am Essen das Recht, die Bestellung zurückzugeben. Dem Gastronomiebetrieb muss er oder sie Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

Ist die Speise dann immer noch objektiv fehlerhaft, ist der Gast nicht verpflichtet, sie zu bezahlen. Reklamiert der Gast das Essen erst, wenn es ums Bezahlen geht, ist es zu spät – denn dann hatte der Wirt keine Gelegenheit zur Nachbesserung. 

Wenn Gäste den Preis mindern möchten

„Dafür gibt es in den allermeisten Fällen keine Grundlage“, sagt Benad. Schließlich sind Wirte in aller Regel sehr bemüht, Gäste zufriedenzustellen und kommen deren Wünschen auf Nachbesserung bei objektiven Mängeln meist bereitwillig nach.

Denkbar wäre allerdings eine Preisminderung von bis zu 20 Prozent, wenn das bestellte Essen trotz Nachfrage nicht innerhalb von einer Stunde auf dem Tisch steht. Oft ist es aber nach Beobachtung von Jürgen Benad so, dass Gastronomen bei sich abzeichnenden Engpässen in der Küche von sich aus auf die Gäste zutreten und den Hinweis geben: Es dauert etwas länger heute, bitte haben Sie Verständnis. 

Wenn das Restaurant einen genauen Zeitrahmen vorgibt

Gerade in beliebten Gaststätten ist es üblich, dass Wirte nur Reservierungen für einen bestimmten Zeitraum vergeben. Häufig müssen Gäste dann nach eineinhalb bis zwei Stunden ihren Platz räumen. Laut Tatjana Holm von der Verbraucherzentrale Bayern sind solche Einschränkungen grundsätzlich erlaubt – „wenn sie vorher angekündigt werden“. Ob man wirklich gehen muss, sobald der Reservierungszeitraum abgelaufen ist, ist gerichtlich nicht geklärt.

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