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Steuerberater Bernd Lienemann: Das häusliche Arbeitszimmer

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Finanzen

Steuerberater Bernd Lienemann: Das häusliche Arbeitszimmer

In vielen Haushalten ist ein häusliches Arbeitszimmer bereits Gang und Gäbe. Doch wie funktioniert das bei der Steuererklärung?

Steuerberater Bernd Lienemann: Das häusliche Arbeitszimmer

Bernd Lienemann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Standortleiter der RTS Stuttgart. Foto: z

Damit das hauseigene Arbeitszimmer auch steuerlich als Arbeitszimmer gilt, muss dieses folgende Kriterien erfüllen:

• Fast ausschließliche berufliche Nutzung (sonst gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht absetzbar), sprich 10 Prozent private Nutzung, 90 Prozent berufliche Nutzung
• Qualitativer Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
• Abgeschlossene Räumlichkeiten •Genügend Restwohnraum

Wann wird ein Arbeitszimmer vom Finanzamt anerkannt? Das Gesetz unterscheidet bei der Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers zwischen einem beschränkten Abzug und einem unbeschränkten Abzug der Aufwendungen. Der unbeschränkte steuerliche Abzug bedeutet: Hier ist entscheidend, wo sich der Mittepunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet. Befindet sich dieser Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer, kann dieses unbeschränkt abgesetzt werden. Dies gilt zum Beispiel für freiberufliche Autoren, Redakteure, Künstler sowie angestellte Heim- und Telearbeiter.

Der beschränkte steuerliche Abzug: Steht dem oder der Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und der Mittepunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, können die Aufwendungen beschränkt abgezogen werden.

Welche Kosten kann man für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen? Grundstücksorientierte Aufwendungen (Miete, Abschreibungen für Abnutzung, Schuldzinsen, Grundsteuer und Versicherungen) und nutzugsorientierte Aufwendungen (Reinigungskosten, Renovierungskosten sowie verbrauchsanteilig Energiekosten und Wasserkosten) können steuerlich absetzt werden.

Übrigens: Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt. Diese Pauschale kann für jene Tage geltend gemacht werden, an denen der oder die Steuerpflichtige die betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich in dem häuslichen Wohnraum ausgeführt hat. Die Homeoffice-Pauschale beträgt pro Kalendertag fünf Euro und kann für 120 Tage und somit für maximal 600 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Bernd Lienemann

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