Bei Schneefall müssen Gehwege entlang des Grundstücks auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter geräumt werden. Foto: dpa - dpa

Schneefall hat in Stuttgart in den vergangenen Tagen für Verkehrsprobleme gesorgt. Aber auch für Fußgänger birgt die weiße Pracht so manche Gefahr. Umso wichtiger ist es, dass die Straßen und Gehwege geräumt und gestreut sind.

Wangen Schneefall hat in Stuttgart in den vergangenen Tagen für Verkehrsprobleme gesorgt. Aber auch für Fußgänger birgt die weiße Pracht so manche Gefahr. Umso wichtiger ist es, dass die Straßen und Gehwege geräumt und gestreut sind.

Für freie Straßen ist in Stuttgart der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS) zuständig. Dieser ist „bei Bedarf im 24-Stunden-Betrieb im Einsatz, um schon vor Beginn des Berufsverkehrs die Hauptverkehrsstraßen und gefährlichen Stellen im städtischen Straßennetz von Schnee zu räumen und zu streuen“, sagt AWS-Sprecherin Annette Hasselwander. Für die Oberen Neckarvororte ist die AWS-Dienststelle in der Gingener Straße in Wangen zuständig. Weitere Betriebsstellen gibt es in Stuttgart-Mitte, Feuerbach und Vahingen. Zur Erfüllung der Winterdienstaufgaben auf Fahrbahnen stehen für ganz Stuttgart 21 Lastwagen, sechs Unimog – die auch für Steilstrecken bei starken winterlichen Bedingungen eingesetzt werden können – sowie sieben Schmalspurfahrzeuge zur Verfügung.

Anlieger in der Pflicht

Wer für die Gehwege verantwortlich ist, hat die Stadt in einer entsprechenden Satzung geregelt: die Straßenanlieger. Das sind Eigentümer und Besitzer, beziehungsweise sofern entsprechend vertraglich geregelt, Mieter und Pächter von Immobilien, die an einer öffentlichen Straße liegen oder eine Zufahrt zu dieser haben. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gemeinsame Verantwortung. Ausnahmen sind Gehwege, die in städtischer Anliegerverpflichtung sind. Hier hat der AWS die Winterdienstverpflichtung an insgesamt 14 Privatunternehmen vergeben.

Bei Schneefall müssen Gehwege entlang des Grundstücks auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter geräumt werden. Gibt es auf keiner Straßenseite einen Bordstein, müssen die Anlieger einen etwa einen Meter breiten Streifen auf jeder Seite der Fahrbahn frei halten. Bei einseitigen Bordsteinen sind die Anlieger in der Pflicht, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Der Schnee ist beim Räumen auf dem restlichen Teil des Gehwegs am Fahrbahnrand anzuhäufen. Auf keinen Fall darf Schnee oder Eis auf die Fahrbahn geworfen werden.

In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist eine Fläche von 1,50 Meter Breite zu räumen. Außerdem sind Zufahrten zu Parkplätzen freizuhalten. Für jedes Hausgrundstück muss ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter geräumt werden. An Haltestellen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante geräumt und gestreut werden, sodass ein gefahrenloses Ein- und Aussteigen möglich ist. Ist eine Wartehalle vorhanden, muss der Zu- und Abgang freigehalten werden. Auch an Straßeneinmündungen und an Fußgängerüberwegen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante geräumt und gestreut werden.

Geräumt werden muss montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr. An Sonn- und Feiertagen müssen die Gehwege und Flächen bis 9 Uhr von Schnee und Eis befreit und gestreut sein. „Wenn tagsüber bis 21 Uhr Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert“, steht in der Satzung.

Beim Streuen muss laut Verordnung „auf Salz oder sonstige auftauende Stoffe verzichtet werden“. Der Grund: Durch Streusalz werden Bäume und Sträucher stark beschädigt. Nur in Ausnahmefällen – zum Beispiel bei Eisregen – darf Streusalz eingesetzt werden. Gestreut werden sollte stattdessen mit Sand, Splitt, Granulat oder auch Asche. Dabei sollten Produkte zum Einsatz kommen, die das blaue Umweltzeichen RAL-UZ 13 „weil salzfrei“ tragen.

Wer gegen die Vorschriften verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro rechnen. Verletzt der jeweils Pflichtige seine Reinigungs-, Räum- und Streupflicht und ein Passant stürzt, kann der Betroffene Schadenersatz einfordern. Dies kann für den Verantwortlichen teuer werden.