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(red) - Sozialwahl? Wie bitte? Viele wissen weder um die Bedeutung dieser Wahl noch, wie sie genau funktioniert. Dabei dürften inzwischen dem einen oder anderen schon die Wahlunterlagen ins Haus geflattert sein. Denn bis spätestens zum 31. Mai müssen die Stimmen bei den Versicherungen vorliegen - nur bei der Barmer gilt eine andere Frist, nämlich der 4. Oktober. Wahlberechtigt sind alle Versicherten, die am 1. Januar 2017 das 16. Lebensjahr vollendet haben. Krankenkassen und Rentenversicherer hoffen, dass möglichst viele Menschen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.

Denn die Sozialwahl, die alle sechs Jahre stattfindet, ist nicht unbedeutend: Bei dieser können Versicherte und Rentenempfänger darüber entscheiden, wer bei den gesetzlichen Krankenkassen und bei der Rentenversicherung das Sagen hat. Denn bei der Abstimmung geht es um die Zusammensetzung der Vertreterversammlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund und Saarland sowie der Verwaltungsräte der Ersatzkassen, sprich: um die Parlamente der Versicherungen. Und in diesen werden wichtige Entscheidungen getroffen, etwa über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen, darüber, wie das Geld verwendet wird oder mit welchen Personen wichtige Positionen besetzt werden.

Allerdings ist die Sozialwahl eine Listenwahl. Die Versicherten können ihr Kreuzchen also nicht bei einer Person setzen, die sie gerne im Parlament sähen, sondern müssen sich für eine Liste entscheiden. Die Listen werden in der Regel von Organisationen mit sozial- oder berufspolitischen Zielen, wie etwa Gewerkschaften oder andere Arbeitnehmervereinigungen, aufgestellt. Versicherte können aber auch freie Listen aufstellen. Bei der Sozialwahl 2017 treten insgesamt zwölf verschiedene Listen an.

Bundesweit engagieren sich ungefähr 2500 ehrenamtliche Berater der Rentenversicherung. Rentenberater gibt es, damit sich die Menschen möglichst wohnortnah bei ihnen über Rentenfragen informieren können. Letztlich ist es auch eine Aufgabe des Parlaments der Rentenversicherung, die ehrenamtlichen Versichertenberater zu wählen. Auch der ehrenamtliche Vorstand der Versicherung sowie ihre hauptamtliche Geschäftsführung wird von dem Gremium bestimmt, ebenso die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse. Letztere bestehen jeweils aus einem hauptamtlichen sowie zwei ehrenamtlichen Mitgliedern und kümmern sich um Fälle, bei denen sich Versicherte über eine Entscheidung der Versicherung beschwert haben. Eine weitere Aufgabe der Vertreterversammlung ist es, den Haushalt zu beschließen. Ähnlich sieht es bei den Verwaltungsräten der Krankenkassen aus, die allerdings keinen ehrenamtlichen, sondern einen hauptamtlichen Vorstand wählen und kontrollieren sowie die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse ernennen. Zudem beschließen sie den Haushalt der jeweiligen Kasse und entscheiden über Grundsatzfragen. Das Verhältnis von Versicherten- zu Arbeitgebervertretern in den Parlamenten variiert von Kasse zu Kasse. So kommen etwa bei der Barmer 27 Versichertenvertreter auf drei Arbeitgebervertreter, bei der TK hingegen sind es jeweils 15 von beiden Seiten.

Bei der vergangenen Stimmabgabe vor sechs Jahren gab es eine Beteiligung von 30 Prozent, vor zwölf Jahren unwesentlich mehr.

friedenswahl statt urnengang

Selbstverwaltung: Jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, einen Verwaltungsrat zu wählen, der sich aus ehrenamtlichen Vertretern der jeweiligen Versicherten und der Arbeitgeber zusammensetzt. Das Gleiche gilt für die gesetzlichen Rentenversicherungen. Damit soll das Prinzip der Selbstverwaltung erfüllt werden. Diese gilt als wichtiger Baustein einer lebendigen Demokratie. Denn damit wird Betroffenen eine eigenverantwortliche Mitgestaltung ermöglicht - nach dem Prinzip: Wer Beiträge einzahlt oder eingezahlt hat, der soll auch mitbestimmen.

Friedenswahl: Während die Rentenversicherungen Bund und Saarland sowie die Ersatzkassen Barmer, TK, DAK-Gesundheit, KKH und hkk bei der Sozialwahl per Urnengang (ausschließlich Briefwahl) bestimmen lassen, wer in ihre Parlamente einzieht, wenden die meisten Renten- und Krankenkassen dafür sogenannte Friedenswahlen an. Dabei einigen sich Gewerkschaften und Arbeitgeber jeweils im Voraus auf eine Liste, die genau so viele Bewerber wie Plätze aufweist. Eine aktive Wahlhandlung der Versicherten findet hier also nicht statt. Für die Sozialwahl kandidieren können Versicherte, die sich in den Parlamenten dann als Experten in eigener Sache für die Interessen der Versicherten und Rentner einsetzen sollen.