Supermarkt-Mitarbeiter mit Mundschutz. Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Seit Montag gilt die Maskenpflicht in Läden, Einkaufszentren sowie im öffentlichen Nahverkehr. Wir geben Antworten auf häufig gestellte Leserfragen.

Stuttgart - Immer wieder fragen Leserinnen und Leser wegen der Mund- und Nasenschutz-Pflicht in der Redaktion nach. Müssen Verkäuferinnen keine Masken tragen? Wie sieht’s bei Taxifahrten aus? Hier einige Auszüge aus dem Frage- und Antwort-Katalog des baden-württembergischen Staatsministeriums auf der Grundlage der zuletzt am 23. April fortgeschriebenen Rechtsverordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus:

Das Staatsministerium hebt in seinen Ausführungen hervor, „dass Personen nach ihrem sechsten Geburtstag im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen, in Läden und Einkaufszentren eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen“ – ausgenommen sind Personen, für die dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder aus Gründen einer Behinderung. Die Pflicht, Mund und Nase zu verdecken, erstreckt sich auch auf Fahrten im sogenannten Gelegenheitsverkehr, etwa bei Taxifahrten oder privat organisierten Fahrgemeinschaften.

Ladenbesitzer sollen Kunden, die keine Masken tragen, ansprechen

Grundsätzlich gilt das auch in Läden. „Solange sich Beschäftige in Räumen mit Kundenverkehr befinden müssen sie während ihrer Schicht durchgängig Maske tragen“, betont das Staatsministerium. Anders verhält es sich, „wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten“. Dabei müsse gewährleistet sein, „dass die Trennscheibe nicht nur frontal zwischen Kunden und Angestellten aufgebaut wird, sondern auch ein seitlicher Schutz besteht. Nur dann kann dieser als gleichwertig zu einem Mundschutz angesehen werden. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, Masken für ihr Personal zur Verfügung zu stellen“.

Überwacht wird die Maskenpflicht von den Ortspolizeibehörden mit Unterstützung der Polizei. Wenn Kunden keine Masken tragen, sind Ladeninhaber aber nicht völlig außen vor. Sie haben laut Staatsministerium Sorge dafür zu tragen, dass ihre Ladenflächen nicht zu „Gefahrenflächen“ werden. Die Inhaber sollten deshalb darauf achten, dass sich die Kunden an die Maskenpflicht halten und sie gegebenenfalls darauf ansprechen. „Sanktionen im eigentlichen Sinne kann der Inhaber nicht aussprechen“, betont das Staatsministerium. Ihm stünde allerdings das Hausrecht zu, so dass er im Einzelfall auch Hausverbote aussprechen könne. In Post- und Bankfilialen gilt den Auskünften zufolge dann Maskenpflicht, wenn dort auch Produkte wie in einem Ladengeschäft verkauft werden. Wochenmärkte sind außen vor. Unabhängig davon sei es sinnvoll, eine Maske zu tragen, „wo immer der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann“. Halten sich die Kunden daran? Für eine erste Bilanz ist es noch zu früh, aber sicherlich sind die ersten Eindrücke positiv“, erklärte ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums am Montag auf Anfrage.

„Augen und Stirn müssen erkennbar sein“

Leserfragen werden immer wieder auch in Zusammenhang mit Bus- oder Stadtbahnfahrern laut. „Das Tragen einer Maske ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Personennahverkehrs entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wie insbesondere Trennvorrichtungen“, erklärt das Staatsministerium. Betont wird zugleich, „dass das Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung dem Tragen eines Mund- und Nasenschutzes nicht entgegensteht – gerade beim gewerblichen Personenverkehr etwa mit Taxis oder Bussen. Entscheidend ist demnach die Erkennbarkeit des Fahrers bei Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“). Die Straßenverkehrsordnung verbiete daher die Verhüllung und Verdeckung „wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten“. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdecke zwar Nasen- und Mundpartie, lasse aber die Augen und die Stirn noch erkennen. Das sei in der Regel ausreichend, um die Identität der Fahrer feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, „dass die Augen und Stirn erkennbar sind.“ Das dürfte schon aus Gründen der Verkehrssicherheit empfehlenswert sein.