Finger weg! Wenn man Interesse an einem ausrangierten Objekt hat, sollte man den Eigentümer fragen, ob man es wegnehmen darf. Foto: Elke Hauptmann

Ohne Einverständnis des Eigentümers sollte man nichts vom Sperrmüllhaufen wegnehmen. Es könnte sonst Diebstahl darstellen. Am besten einfach fragen, ob man einige ausrangierte Dinge haben kann.

Untertürkheim - T ische, Stühle, Geschirr, Lampen und jede Menge anderen ausgemusterten Hausrat findet man oftmals abgestellt am Straßenrand. Der Anblick weckt bei dem einen oder anderen Passanten den Schnäppchenjägerinstinkt: Das alte Sofa ist doch noch gut und würde ideal in den Partykeller passen. Doch darf man sich am Sperrmüll anderer einfach frei bedienen, bis der Müllwagen kommt? Schließlich will derjenige das Gerümpel offenkundig ja nicht mehr haben. Und nicht selten ist feststellbar, dass über Nacht viele der rausgestellten Stücke verschwinden. Ist das strafbar? Die Antwort lautet: „Jein“. Es kommt nämlich auf die Umstände an.

Wann ist ein Gegenstand herrenlos?

Wichtig für die Klärung dieser Frage ist, ob die Gegenstände, die auf der Straße stehen, herrenlos sind oder nicht. Davon hängt ab, ob das Mitnehmen einen Diebstahl oder eine Unterschlagung darstellt. Zwar heißt es im Gesetz: Eine „herrenlose bewegliche Sache“ darf jeder mitnehmen, er wird dadurch zum Eigentümer. Doch es lässt sich bei Sperrmüll eben nicht so leicht erkennen, ob jemand sein Eigentum aufgegeben hat oder ob er sein Eigentum an jemand bestimmtes übergeben möchte – zum Beispiel an eine wohltätige Organisation, die die alten Sachen abholt, oder an ein beauftragtes Entsorgungsunternehmen. In der Abfallsatzung der Landeshauptstadt ist klar geregelt, dass der Sperrmüll, der vom Besitzer zum Einsammeln durch die Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS) am Straßenrand bereitgestellt wird, nicht von Dritten durchsucht oder an sich genommen werden darf. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einem Bußgeld geahndet werden. Aber es gibt ein Schlupfloch: „Zulässig ist lediglich die Wegnahme einzelner Gegenstände durch Privatpersonen zum Eigengebrauch, sofern diese die öffentliche Ordnung nicht stört.“ Wichtig ist dabei zu wissen: Erst mit dem Verladen des Sperrmülls ins Sammelfahrzeug geht dieser ins Eigentum der Stadt Stuttgart über. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich beim Bereitsteller des Hausrats rückversichert – am besten einfach freundlich fragen, ob man den ausrangierten Sessel haben kann. Eigentümer wiederum, die anderen etwas Gutes tun wollen, können mit einem Zettel Klarheit schaffen und die überflüssig gewordenen Dinge entsprechend kennzeichnen – zum Beispiel mit einem Zettel, auf dem „zu verschenken“ steht.

Schlupfloch

Bis zu drei Kubikmeter kostenfrei

Ein viel größeres Sperrmüll-Ärgernis ist für viele: Ein Nachbar bestellt für sich eine Abfuhr und innerhalb kurzer Zeit entdeckt das ganze Wohnhaus, dass es im Keller noch Überflüssiges gibt. Der Haufen vor der Haustür wächst und wächst. Zwei Mal im Jahr können die Stuttgarter auf Abruf ihren Sperrmüll kostenlos abholen lassen – aber eben nur bis maximal drei Kubikmeter. Für eine darüber hinaus gehende Menge wird laut Abfallsatzung eine Gebühr fällig.