Drei Jugendliche stehen im Verdacht, einen Obdachlosen in Detmold getötet zu haben. Sie stehen vor Gericht (Symbolfoto). Foto: IMAGO/Herrmann Agenturfotografie/IMAGO

Ein Obdachloser wird zum Opfer - und das wohl zufällig. Drei Jugendliche stehen deswegen in Detmold vor Gericht. Sie sollen den 47-Jährigen attackiert haben, um ihre Tat zu filmen. Der Mann starb.

– Drei Jugendliche müssen sich seit Montag vor dem Landgericht Detmold für den mutmaßlichen Mord an einem 47 Jahre alten Mann verantworten. Die 15 Jahre alten Angeklagten sollen im vergangenen Oktober nach dem Konsum von Alkohol und Drogen das spätere Opfer, einen Obdachlosen, zufällig auf dem Außengelände eines Kindergartens im nordrhein-westfälischen Städtchen Horn-Bad Meinberg getroffen und dann attackiert haben. Zum Auftakt des Prozesses kündigten die Verteidiger an, dass sich die Angeklagten zu den Vorwürfen äußern werden. Anschließend sollten 14 Zeuge gehört werden. 

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Jugendlichen den 47-Jährigen körperlich attackierten, um das Geschehen zu filmen. Einer der Angeklagten soll mindestens viermal mit einem Messer auf den 47-Jährigen eingestochen haben, nachdem dieser durch Faustschläge zu Boden gegangen sein soll. Der Mann soll an den Stichverletzungen gestorben sein, nachdem die Jugendlichen den Tatort verlassen hatten. Die Angeklagten, zum Tatzeitpunkt 14 und 15 Jahre alt, konnten schnell ermittelt werden, weil sie den Angriff mit einem Handy gefilmt und das Video weiterverbreitet hatten. 

Psychiatrische Gutachter sollen Schuldfähigkeit der Angeklagten untersuchen

Die große Jugendkammer als Schwurgericht verhandelt wegen des Alters der Angeklagten unter Ausschluss der Öffentlichkeit – Besucher und Medienvertreter sind im Saal nicht zugelassen, nur die Eltern sind als Zuschauer erlaubt. Zu klären ist für die Jugendkammer unter anderem, ob zwei der drei Jugendlichen überhaupt wussten, dass der dritte ein Messer bei sich hatte.

Psychiatrische Gutachter sollen die Einsichtsfähigkeit und die Schuldfähigkeit der Angeklagten untersuchen. Im deutschen Strafrecht kann nur bestraft werden, wer schuldhaft gehandelt hat. Voraussetzung dafür ist Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Bei strafmündigen Jugendlichen muss ihre Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, positiv feststehen. In Jugendverfahren steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Das Höchstmaß für Mord liegt im Jugendstrafrecht bei zehn Jahren.