Für Gaststätten werden die Regeln in Baden-Württemberg verschärft. Foto: dpa/Jan Woitas

In Baden-Württemberg gelten von diesem Samstag an strengere Coronaregeln. Zum Beispiel 2-G-plus in Gaststätten. Wer aber eine Auffrischungsimpfung hat, braucht keinen Test.

Stuttgart - Nun ist es amtlich. Von diesem Samstag an gelten in Baden-Württemberg strengere Coronaregeln, das teilte das Staatsministerium am Freitag mit. Damit geht das Land, das mit hohen Inzidenzzahlen anhaltend in seiner höchsten Alarmstufe ist, in einigen Bereichen über die Beschlüsse des Bundes und der Länder hinaus.

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Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) sagte zu den Verschärfungen: „Wir müssen zu drastischen Mitteln greifen, um diese Welle zu stoppen. Das schmerzt, aber es ist notwendig.“

Tests in Restaurants möglich

In der Gastronomie soll in der Alarmstufe II ab Samstag die Regel 2-G-plus gelten. Ungeimpfte haben keinen Zutritt. Geimpfte und Genesene kommen nur mit einem Schnelltest ins Restaurant, der höchstens 24 Stunden alt sein darf. Das kritisiert beispielsweise der Hotel- und Gaststättenverband als „Lockdown durch die Hintertür“. Zudem fehle es an Tests und Teststationen. Das lässt das Sozialministerium nicht gelten. Ein Sprecher von Minister Manfred Lucha (Grüne) wies darauf hin, dass an den Lokalen unter Aufsicht der Betreiber Selbsttests gemacht werden können. Er erwartet zudem, dass zu den 2800 Teststellen im Land schnell weitere hinzukommen, da die Tests wieder bezahlt werden. Auch viele Apotheken würden Tests anbieten.

Veranstaltungen rigoros eingeschränkt

Auch Veranstaltungen regelt Baden-Württemberg deutlich rigoroser als andere Länder. Großveranstaltungen in Sport, Kultur und Freizeit sind nun verboten, es wird eine Obergrenze von 750 Besuchern eingeführt. Für den Fußball im Land bedeutet das faktisch Geisterspiele. Veranstaltungsräume dürfen höchstens zur Hälfte ihrer Kapazitäten belegt werden. Das gilt für Theater, Oper und Konzerte ebenso wie für Betriebs- und Vereinsfeiern. Dabei gilt 2 G plus.

In Galerien, Museen und Bibliotheken haben in der Alarmstufe II ebenfalls nur Geimpfte und Genesene nach einem negativen Selbsttest Zutritt.

Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr

Weihnachtsmärkte sind nicht erlaubt. Auch Volksfeste sind verboten. An Silvester und Neujahr wird ein Versammlungsverbot verhängt. Kommunen sollen auf „publikumsträchtigen Plätzen“ ein Feuerwerksverbot verhängen. Vor Silvester dürfen keine Böller verkauft werden.

Private Zusammenkünfte unter Ungeimpften bleiben auf einen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Für Geimpfte und Genesene gilt diese Einschränkung nicht.

Gottesdienste mit Mindestabstand

Bei religiösen Veranstaltungen muss lediglich ein Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden.

Diskotheken und Clubs werden geschlossen. Im öffentlichen Raum darf Alkohol weder verkauft noch konsumiert werden.

In Bussen und Bahnen gilt unverändert die Regel 3 G, Ungeimpfte müssen also einen Test vorzeigen können.

Bei Hotelübernachtungen ist 2 G vorgeschrieben. Ausnahmen für Geschäftsreisende sind möglich.

2-G-plus auch bei Messen

Für Messen, Ausstellungen und Kongresse gilt wie in der Gastronomie 2 G plus. Daran müssen sich auch die körpernahen Dienstleistungen halten. Nur bei Friseuren und Barbershops gilt 3 G mit einem PCR-Test für Ungeimpfte. Von den Beschränkungen ausgenommen sind nach wie vor medizinisch notwendige Behandlungen.

Beim Sport in Sporthallen und Sportanlagen muss in geschlossenen Räumen die 2-G-plus-Regel eingehalten werden, im Freien, auf dem Sportplatz, gilt 2 G.

Einzelhandelsgeschäfte und auch Flohmärkte sind nur für Geimpfte und Genesene zugänglich, ausgenommen sind Geschäfte für die Grundversorgung.

In der außerschulischen Bildung wie Volkshochschulkursen oder Musikschulen gilt 2 G plus, in der beruflichen Bildung 3 G. In Prostitutionsstätten gilt wie bisher auch weiterhin 2 G plus.

Keine Testpflicht für Menschen mit Auffrischungsimpfung

Wie Uwe Lahl, der Amtschef im Sozialministerium, am Freitagabend mitteilte, entfällt in Baden-Württemberg bei der 2-G-plus-Regelung die Testpflicht für Geboosterte – also für alle Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung gegen Corona erhalten haben. „Personen, die bereits geboostert sind, müssen überall dort, wo die 2-G-plus-Regel gilt, keinen aktuellen negativen Coronatest mehr vorlegen – also zum Beispiel in Gaststätten, im Zoo oder bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen“, sagte Lahl.

Private Feiern wollen Bund und Länder auf 50 Personen in Innenräumen beschränken. Das will die Landesregierung nach Aussage der Sprecherin des Staatsministeriums zunächst noch nicht umsetzen. Die rechtliche Grundlage dafür sei derzeit noch unklar.