Quelle: Unbekannt

Viele Cannstatter haben sich in den vergangenen Wochen und Monaten beim Spaziergang durch die Altstadt am Vorgarten des Grundstücks in der Spreuergasse 33 gestört.

Bad CannstattViele Cannstatter haben sich in den vergangenen Wochen und Monaten beim Spaziergang durch die Altstadt am Vorgarten des Grundstücks in der Spreuergasse 33 gestört. Wie berichtet sammelte sich dort Müll an, den Passanten achtlos auf das Grundstück geworfen hatten (wir berichteten). Seit Donnerstagabend gibt es die Schmuddelecke jedoch nicht mehr. Sämtliche Getränkedosen, Tetrapaks und Zigarettenschachteln wurden entfernt.

Bemerkenswert: Weder der Eigentümer noch die Mieter haben den Garten von dem Abfall befreit. Horst Zürcher vom Cannstatter Volksfestverein ist für die zweitägige Putzaktion verantwortlich. Er sei in der Vergangenheit immer wieder an dem Grundstück vorbeigelaufen und habe sich über den Müll geärgert. Der Artikel in unserer Zeitung „hat dann das Fass zum Überlaufen gebracht. Ich habe mir gedacht, bevor ich mich weiter aufrege, räume ich den Müll einfach weg.“ Ehe er ans Werk gegangen ist, hat er noch die Mitarbeiter im Bezirksrathaus über sein Vorhaben informiert. Beim Hausbesitzer habe er sich jedoch keine Genehmigung eingeholt. „Das war mir egal. Was soll schon passieren?“ Wohl nichts. Das Grundstück ist nicht eingezäunt, einen Schaden hat der Diplom-Pädagoge, der verschiedene Umweltprojekte betreut, auch nicht angerichtet. Im Gegenteil: Der Eigentümer hat das Haus in der Spreuergasse für 800 000 Euro zum Verkauf angeboten, viele Wohnungen stehen schon leer, die letzten Mieter sollen Ende Mai ausziehen, heißt es in einem Immobilienportal. Der Makler beschreibt dort das Gebäude als „sanierungsbedürftig“.

Im Garten ist jetzt zumindest alles soweit wieder im grünen Bereich. Verpflichtet ist der Eigentümer übrigens nicht, ihn aufzuräumen. „Das ist nirgendwo geregelt“, bestätigt Ulrich Wecker von Haus & Grund. Die Kehrwoche umfasse nur Treppen und Gehwege. „Grundsätzlich muss man auf seinem eigenen Grundstück weder Bäume schneiden noch irgendwelche Gegenstände aufräumen.“ Auch defekte Fenster gelte es nicht zu ersetzen. Ein Hauseigentümer müsse erst reagieren, wenn die Verkehrssicherungspflicht verletzt wird. „So lange keine Gefahr und keine Störung vorliegen, kann man in seinem Garten machen, was man will.“ Anders sieht es jedoch aus, wenn durch den Müll Ungeziefer wie Ratten angezogen wird oder wenn jemand im Garten Gefahrgut wie eine Öldose entsorgt.