Steuererklärung mit Kindern: So funktioniert’s Foto: Unsplash/Amol Tyagi

Wer Kinder hat, dem stehen entweder der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu. Doch es gibt noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Steuererklärung mit Kind.

Kinder schenken viel Freude, kosten aber auch viel Geld. Einen Teil davon können sich Eltern über die Steuererklärung mithilfe der „Anlage Kind“ zurückholen, weil der Staat Familien mit Kindern und Alleinerziehende unterstützt. Die wichtigsten Förderinstrumente sind dabei der Kinderfreibetrag und das Kindergeld.

Laut Angaben des Bundesfamilienministeriums bekommen Eltern entweder Kindergeld in Höhe von derzeit 250 Euro je Monat und Kind oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die entsprechenden Freibeträge oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.

Die Prüfung muss nicht beantragt werden

Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht extra beantragt werden. Der Kinderfreibetrag beträgt für das Jahr 2022 insgesamt 5620 Euro, für 2023 sind es 6024 Euro und 6384 Euro für 2024. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) plant, den Kinderfreibetrag für 2024 noch mehr zu erhöhen. Dann würde dieser sogar bei 9540 Euro liegen. Ob es so kommt, steht bisher aber noch nicht fest.

Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2928 Euro. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.

Generell würden die Freibeträge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt, so das Bundesfamilienministerium. Wenn die Kinder studieren oder sich in einer Berufsausbildung befinden, können für sie aber auch bis zum Alter von 25 Jahren die entsprechenden Freibeträge geltend gemacht werden.

Betreuungskosten

Neben den Freibeträgen kann man auch Kosten für Kindergarten oder Hort steuerlich geltend machen. „Die Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag rechnen Eltern in der Anlage Kind separat ab, maximal bis zu 6000 Euro im Jahr, von denen zwei Drittel als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Und wer seine Kinder auf eine Privatschule – etwa eine Waldorf- oder Montessori-Schule – schickt, kann die Kosten für das Schulgeld ebenfalls anteilig geltend machen: „Die Kosten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden“, sagt Nöll. Das Finanzamt berücksichtigt 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5000 Euro im Jahr. „Bei 5000 Euro Schulgeld können Eltern somit 1500 Euro absetzen“, so Nöll. Auch Kosten für medizinischen Bedarf ihrer Kinder – etwa für rezeptfreie Medikamente, Reha-Kuren oder auch Ergotherapie oder Logopädie – können Eltern als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Was ist bei einer Trennung?

Trennen sich Eltern, müssen sie auch die Steuererklärung neu durchdenken. Kindergeld kann nur einer der beiden Ex-Partner erhalten. Bleibt das Kind etwa bei der Mutter, steht ihr auch das Kindergeld zu. Zahlt der Mann Unterhalt, wird das Kindergeld aber angerechnet – der Vater kann dann die Hälfte des Kindergelds vom monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen.

Steuerlich absetzen kann er den Kindesunterhalt aber nicht. Anders behandelt werden Steuerfreibeträge: Sie werden zwischen Vater und Mutter aufgeteilt. Sonderausgaben für Kinderbetreuung, Schulgeld oder medizinischen Bedarf kann wiederum nur derjenige geltend machen, der sie tatsächlich trägt.