Jedes Grundstück und jede Eigentumswohnung ist im Grundbuchregister eingetragen. Dieses wird bei den speziellen Amtsgerichten mit Grundbuchabteilungen geführt. Jedes Flurstück in Deutschland ist vom Katasteramt (Vermessungsamt) in den amtlichen Karten eingetragen. Über die Flurstücke kann man sich auch über das Geoportal BW informieren. Jedes Grundstück ist mit einer Flurstücks Nummer gekennzeichnet und ist damit auch in dem Geoportal auffindbar. Die Flurstücksnummer wird auch ins Grundbuch übernommen, sodass klargestellt ist, welches Grundstück mit Flurstücksnummer auf welcher Gemarkung liegt. Die Grundstückslage und Größe sowie der Eigentümer sind hier aufgeführt. Wenn sich die Verhältnisse am Grundstück ändern, also wenn ein Grundstücksteil hinzukommt oder abgemessen wird, so darf diese Veränderung nur vom Vermessungsamt oder einem vereidigten Vermessungsingenieur durchgeführt werden, was durch einen Veränderungsnachweis nachgewiesen wird. Wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern, wird dies beim Grundbuchamt penibel genau eingetragen, wobei genau nachvollziehbar sein muss, wann und wer die Veränderung eingetragen hat und aufgrund welcher Urkunden.
Die entsprechenden Urkunden sind beim Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim hinterlegt. Die Datenzentrale für Grundbuchsachen ist beim Amtsgericht Stuttgart angesiedelt. Auskünfte aus dem Grundbuch erteilen die Grundbuchämter, wobei es auch verschiedene Einsichtsstellen gibt. Allerdings besteht nur ein Einsichtsrecht, wenn ein berechtigtes Interesse da ist. Also zum Beispiel bei Nachbarn oder Mietern. Das Eigentum an Immobilien ändert sich nicht mit dem Kaufvertrag, sondern erst, wenn die Auflassung erklärt und der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Die Auflassung ist die ausdrückliche Erklärung, dass man mit der Eigentumsänderung einverstanden ist. Derartige Änderungen müssen in der besonderen Form der notariellen Beurkundung durchgeführt werden. Hierdurch sollen Änderungen am Grundbuch durch Verkauf in einer rechtssicheren Form erfolgen. Das Grundbuch hat einen besonderen öffentliche Glauben, das heißt, alles was im Grundbuch eingetragen ist, gilt als richtig. Alles, was nicht eingetragen ist, gilt gegenüber dem Erwerber nicht. Das Grundbuch hat diesen besonderen Schutz, damit die Erwerber sich auf das Grundbuch verlassen können. Grundstücke sind im normalen Grundbuch eingetragen. Wenn ein Gebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, ist das Gebäude im Wohnungsgrundbuch eingetragen, jedoch ist hier zur Feststellung des Eigentums auch die Teilungserklärung und der Teilungsplan heranzuziehen. Das Grundbuch bietet also große Rechtssicherheit im Rechtsverkehr.