Öffentliche Tanzveranstaltungen sind im Südwesten an Ostern verboten. Foto: dpa - dpa

Lustige Filme im Kino und öffentliche Tanzveranstaltungen sind am Karfreitag gesetzlich verboten. Dagegen will eine sogenannte Tanzdemo protestieren.

Stuttgart (dpa/lsw) Wer die freien Tage zu Ostern in Baden-Württemberg mit lustigen Filmen im Kino oder tanzend verbringt, verstößt gegen das Gesetz. Wenn Christen der Kreuzigung Jesu gedenken, herrscht im Südwesten eine gesetzlich vorgeschriebene Feiertagsstille. Zwischen Gründonnerstag 18 Uhr und Karsamstag 20 Uhr darf nicht öffentlich getanzt werden.

Die Stadt Stuttgart sucht zur Durchsetzung des Verbots vor den Feiertagen vor allem im Internet nach Veranstaltungen, die gegen das Gesetz verstoßen könnten und macht die Veranstalter darauf aufmerksam. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von bis zu 1500 Euro. Dass der Staat auf diese Weise religiöse Feiertage schützt, sorgt seit Jahren für Kritik.

Tanzdemo ohne Tanz

Auch in diesem Jahr gibt es in Stuttgart eine Demonstration gegen dieses Verbot. Die Veranstalter bewerben die Veranstaltung als „Tanzdemo“ - neben Redebeiträgen soll ab 17 Uhr auf dem Schlossplatz auch elektronische Musik gespielt werden. Die Demo sei im Rahmen des Versammlungsrechts genehmigt worden, heißt es dazu von der Stadt Stuttgart. „Ein Tanzen der Teilnehmer“ finde jedoch nicht statt, sagte ein Sprecher. Das werde die Polizei überwachen.

Neben Tanzveranstaltungen ist auch das Vorführen bestimmter Kinofilme verboten. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) führt dazu eine Liste von mehr als 700 Filmen, die an Ostern nicht in Kinos gezeigt werden dürfen - unter anderem „Das Leben des Brian“, „Rocky Horror Picture Show“, aber auch neuere Filme wie „28 Days Later“ oder die „Jackass“-Filme stehen auf der schwarzen Liste.

Regelung "etwas absurd"

FSK-Sprecher Stefan Linz findet die Regelung „etwas absurd“: Immerhin gelte das Verbot nur für das Kino, wo der Kunde eine bewusste Entscheidung trifft. Im Fernsehen, wo Zuschauer auch unwillentlich mit den Filmen konfrontiert werden könnten, darf hingegen alles gezeigt werden. Das liege daran, dass die entsprechenden Landesgesetze alle aus den 1950er-Jahren stammen, als Filme vor allem in Kinos gezeigt wurden.

Seitdem wurden die Gesetze zu den Filmen laut Linz kaum verändert. Geändert habe sich aber ihre praktische Anwendung: Der Prüfausschuss der FSK, der sich aus Vertretern von Kirche und verschiedenen Verbänden zusammensetzt, verweigere in den vergangenen Jahren nur noch äußerst selten Filmen die Feiertagsfreigabe. 2016 war das bei nur zwei Filmen der Fall, das entspricht weniger als einem Prozent.