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Es ist die erste Mordanklage nach einem Raserunfall in Baden-Württemberg. Die Staatsanwaltschaft hat am Montag ihre Plädoyers gehalten.

StuttgartErstmals in Baden-Württemberg soll ein Raser wegen Mordes und nicht nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragte im sogenannten Jaguar-Prozess am Montag jedoch auch eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht und damit eine Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Jahren für den 21-jährigen Angeklagten, der im Geschwindigkeitsrausch mit einem gemieteten Sportwagen zwei junge Menschen getötet hat. Die Höchststrafe für Mord liegt im Jugendstrafrecht bei zehn Jahren. Für die Anklage hat der gebürtige Stuttgarter mit dem gemieteten 550-PS-Jaguar seinen Geschwindigkeitsrausch ausleben wollen und dabei sei es ihm völlig egal gewesen, ob andere Menschen zu Schaden kommen. In der Nacht auf den 7. März dieses Jahres war der Auszubildende in dem Wagen schon lange unterwegs und schließlich mit Tempo 168 durch die Rosensteinstraße gerast. Nach einem Ausweichmanöver wegen eines abbiegenden Autos verlor er die Kontrolle über den Sportwagen und prallte auf den Kleinwagen eines jungen Paares, das noch an der Unfallstelle starb. Die 22 Jahre alte Jacqueline und ihr drei Jahre älterer Freund Riccardo waren erst kurze Zeit zuvor aus Nordrhein-Westfalen nach Stuttgart gezogen und hatten gemeinsam in einem Kino gearbeitet. Sie standen mit ihrem Auto an der Ausfahrt der Personaltiefgarage und wollten nach Dienstschluss heimfahren, als der Jaguar mit etwa 100 bis 110 Stundenkilometern auf ihren Wagen prallte.

Vorsätzliches Handeln

Die Eltern der Opfer verfolgen das Verfahren als Nebenkläger. Zwei der Anwälte folgten in ihren Schlussvorträgen im Wesentlichen der Staatsanwaltschaft und forderten ebenfalls eine Verurteilung wegen zweifachen Mordes nach Jugendstrafrecht mit Freiheitsstrafen von sechs und acht Jahren. Die Nebenklägerin der Eltern der jungen Frau plädierte dagegen für eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht und somit eine lebenslange Freiheitsstrafe für den Azubi. Die Anklage wegen Mordes setzt voraus, dass man dem Raser vorsätzliches Handeln nachweisen kann, dass ihm bewusst war, dass andere getötet hätten werden können, er dies in Kauf nahm und sich damit abfand. Einen Präzedenzfall gibt es bereits: Im März dieses Jahres bestätigte das oberste Gericht in Karlsruhe erstmals die Verurteilung eines rücksichtslosen Rasers wegen Mordes. Der Mann hatte 2017 in Hamburg mit einem gestohlenen Taxi einen Menschen getötet und zwei weitere schwer verletzt. Eine „rote Linie“ für eine Mordverurteilung bei derartigen Taten legten die Bundesrichter allerdings nicht fest, vielmehr sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend. Zwei Beteiligte eines illegalen Autorennens mit tödlichem Ausgang in der Berliner Innenstadt wurden im März dieses Jahres ebenfalls wegen Mordes verurteilt. Diese Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Die Verteidigung des jungen Mannes in Stuttgart wies den Vorwurf des Mordes entschieden zurück, auch wenn der Zusammenstoß unfassbar tragisch gewesen sei. Die beiden Anwälte werden am kommenden Montag, sicherlich ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit wie die Anklage, ihre Plädoyers halten.

Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bewegt sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Gefängnis. Staatsanwaltschaft und Nebenklage hatten sich gegen den Antrag der Verteidigung gestellt, die Aussagen des Angeklagten sowie ein Gutachten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit im Gerichtssaal zu hören. Die 4. Große Jugendstrafkammer des Landgerichts Stuttgart, die den Fall seit September an 14 Tagen verhandelt hat, gab dem Antrag dennoch statt. Da in den Schlussvorträgen viele Punkte aus ebendiesen Aussagen zitiert werden, sieht das Gerichtsverfassungsgesetz automatisch den weiteren Verzicht auf Öffentlichkeit vor. In der mündlichen Urteilsverkündung dagegen, die für den 15. November geplant ist, werden nur wesentliche Umstände erwähnt. Damit bleiben die Persönlichkeitsrechte des heranwachsenden Angeklagten gewahrt und das Urteil kann öffentlich ausgesprochen werden.