Parkende Lastwagen stören Anwohner in der Adalbert-Stifter-Straße. Während der Tageszeit hat das Ordnungsamt keine Handhabe. Nachts ist das Abstellen der Lastwagen zwischen 22 und 6 Uhr verboten.Archiv Foto: Sommerer Quelle: Unbekannt

(if) - Lastwagenlärm in der Adalbert-Stifter-Straße, die als Tempo 30-Zone ausgezeichnet ist, stören die Nachtruhe der Anwohner. Im Bezirksbeirat Mühlhausen wurde das Thema angesprochen. Mittlerweile hat auch das Ordnungsamt auf eine Anfrage geantwortet.

Die lärmgeplagten Anwohner hatten in der Bürgersprechstunde vor dem Bezirksbeiratssitzung sich über das Problem beschwert. So würden nach Angaben der Bürger auch große Autotransporter da stehen, teilweise auch auf dem Gehweg. Auch der Lärm störe die Anwohner in der Nacht, wenn die Fahrer ihre Lastwagen um 3.30 Uhr warm laufen lassen.

Im Rahmen des Kriminalitätsberichts ist Polizist Volker Kehl darauf eingegangen. Er erklärte, dass die Lastwagen dort parken dürfen, nur nach 22 Uhr nicht und an Wochenenden und nicht regelmäßig. Den Ordnungshütern obliege es, die Lastwagen nach 22 Uhr aufzuschreiben und zu überprüfen, ob sie hier regelmäßig parken. Nun gibt es ein Antwortschreiben von Birgit Jauch vom Ordnungsamt. Darin erklärt sie, dass es gegen das Abstellen von Nutzfahrzeugen während der Tageszeit keine rechtliche Handhabe gebe, wenn die Fahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen seien und entsprechend den allgemeinen Verkehrsregeln abgestellt werden.

In der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sei es in allgemeinen und reinen Wohngebieten das regelmäßige Parken mit Lastwagen über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und mit Anhängern über zwei Tonnen grundsätzlich verboten. Die Adalbert-Stifter-Straße sei vor den Reihenhäusern Nachsommerweg 1 bis 7 reines Wohngebiet, so Jauch. Fehlverhalten müsse hier durch regelmäßigen Nachweis sanktioniert werden. Doch dies sei etwa aussichtslos, da die städtische Verkehrsüberwachung nicht besetzt sei. Einen Lösungsansatz sieht die Mitarbeiterin des Ordnungsamts darin, ausreichend dimensionierte Parkflächen für Nutzfahrzeuge an der Peripherie der bebauten Ortslage den Lastwagenfahrern bereitzustellen. Doch dies sei nicht Sache der Ordnungsverwaltung, sondern eine verkehrsplanerische und -politische Zielsetzung.