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"Ja!", sagt dazu ein Zusammenschluss aus Landwirten. In einem Streit mit einem Metzgerei-Unternehmen geht es jedoch um mehr als Geografie.

Stuttgart (dpa/lsw) Was erwartet ein Fleischkäufer, wenn er «Hohenlohe» liest? Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hat sich am Donnerstag ein Markenrechtsstreit zu einer Debatte um Lebensmittelqualität ausgeweitet. Kläger ist die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall als Inhaber von Marken mit dem geografischen Hinweis «Hohenlohe». Sie will einer Metzgerei untersagen, Fleischwaren mit Bezeichnungen «Hohenloher Landschwein» und «Hohenloher Weiderind» zu bewerben. (Az. 2 U 73/18).

«Wo Hohenlohe drauf steht, muss auch Hohenlohe drin sein», sagte Rudolf Bühler, Gründer der Erzeugergemeinschaft. Es gehe in dem Musterprozess aber nicht nur darum, ob das Fleisch überhaupt aus der Region stamme. Nach Auffassung der Gemeinschaft entsprächen die Produkte der Metzgerei, die 19 Filialen besitzt und die Waren auch online vertreibt, nicht den Qualitätsstandards der Vereinigung - etwa hinsichtlich Futter oder artgerechter Haltung.

Bühler betonte, er und andere Bauern hätten Jahrzehnte daran gearbeitet, den Nordosten von Baden-Württemberg als ein Gebiet für qualitativ hochwertige Lebensmittel bekannt zu machen. Der Begriff dürfe nun nicht einfach von jedem abgegriffen werden: «Dann sind wir die Dummen, die teuer produzieren und vermarkten.»

Aus Sicht der Beklagten hätten manche Richtlinien allerdings gar keinen Einfluss auf die Fleischqualität, führte deren Anwalt an. Zum Beispiel Rampen, die in einem bestimmten Winkel angebracht sein müssten. Die Richtlinien sollten seiner Meinung nach verhindern, «dass kein anderer Erzeugnisse unter den Namen verkaufen kann.»

In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart die Klage der Erzeugergemeinschaft abgewiesen. Diese ging in Berufung. Der Vorsitzende Richter am OLG, Christoph Stefani, erklärte, dass der Markenschutz in diesem Fall beschränkt sei: «Vom Grundsatz her ist es so, dass geografische Angaben nicht monopolisiert werden können.» Schließlich handle es sich um eine sehr zugkräftige Werbung.

Der Richter betonte, dass sich der Streit um juristisch hochkomplexe Fragen drehe. Zum Beispiel müsse geklärt werden, ob mit der Region Hohenlohe tatsächlich eine besondere Qualität verknüpft werde. Stefani regte einen Vergleich an.

Einen Kompromiss fanden die Streitparteien während der Verhandlung am Donnerstag nicht; der Senat setzte ihnen eine Frist bis Mitte März. Am 4. April soll am OLG eine Entscheidung verkündet werden.