In diesem Kessel hat sich eine junge Frau während des Fasnetsumzuges in Eppingen mit heißem Wasser an den Beinen verbrüht. Foto: dpa - dpa

Dem damals 33-jährigen Mann wird vorgeworfen, er habe im Februar 2018 beim Eppinger Umzug als Hexe verkleidet eine 18-jährige Zuschauerin schwer an den Beinen verbrüht.

Heilbronn (dpa/lsw)Der Rechtsstreit um die schweren Verbrühungen einer Frau mit heißem Wasser bei einem Fastnachtsumzug in Eppingen wird die Justiz auch als Zivilsache weiter beschäftigen. Verteidiger Manfred Zipper kündigte an, nach dem Strafurteil im sogenannten Hexenkessel-Fall auch gegen die zivilrechtliche Verurteilung seines Mandanten vorzugehen. «Beide Entscheidungen halte ich – aber aus unterschiedlichen Gründen – für falsch», sagte er der Deutschen Presse-Agentur am Donnerstag. Zuerst hatte die «Heilbronner Stimme» über das Zivilurteil berichtet.

Junge Frau wurde schwer an den Beinen verbrüht

Dem damals 33-jährigen Mann wird vorgeworfen, er habe im Februar 2018 beim Eppinger Umzug als Hexe verkleidet eine 18 Jahre alte Zuschauerin schwer an den Beinen verbrüht. Die Frau war beim Nachtumzug von einer Gruppe maskierter Hexen über den Kessel gehalten worden, sie geriet aber mit den Beinen in den Behälter und zog sich schwere Verbrennungen zu.

Der Amtsrichter hatte das Mitglied der Hexengruppe «Bohbrigga Hexebroda» aus Kraichtal (Landkreis Karlsruhe) im Strafprozess trotz seiner Verkleidung durch Zeugenaussagen eindeutig als Täter identifiziert angesehen. Ende 2018 wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 6600 Euro verurteilt.

50.000 Euro Schmerzensgeld

Nun zog die Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn nach und sprach der Frau 50.000 Euro Schmerzensgeld zu - zu zahlen vom Verkehrsverein Eppingen und dem Fastnachter. Es sei nicht entscheidend, ob der Verurteilte die Frau tatsächlich über den Kessel hielt. Schon das Mitführen des Kessels sei eine klare Mittäterschaft. Der Eppinger Verkehrsverein will das Urteil akzeptieren, Anwalt Zipper dagegen nicht: «Ich halte eine Zurechnung der Verletzungen der Geschädigten zu einem Verhalten meines Mandanten für falsch.»