Wer seiner Plicht, Laub zu entsorgen, nicht nachkommt, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen Foto: dpa - dpa

Im Herbst bergen viele Gehwege ein erhöhtes Verletzungsrisiko: Vor allem nach Neiderschlag, rutschen Passanten auf den Blättern aus. Anlieger müssen deshalb die Gehwege reinigen.

Bad Cannstatt Bad Cannstatt Der Goldene Herbst hat auch seine Tücken: Straßen und Gehwege sind mit Blättern bedeckt. Vor allem nach Niederschlägen rutschen Fußgänger auf dem nassen Laub aus – die Verletzungsgefahr für Passanten steigt.

Die Straßen werden von den Mitarbeitern des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS) von den Blättern befreit. Pro Jahr entsorgt die AWS zwischen 1200 und 1500 Tonnen Laub. Wer für die Reinigung der Gehwege an öffentlichen Straßen verantwortlich ist, hat die Stadt in einer Satzung geregelt: die Anlieger. Das sind Eigentümer oder, sofern entsprechend vertraglich geregelt, Mieter und Pächter.

Gehwege müssen laut Satzung vom Anlieger gereinigt und deshalb auch im Herbst von Laub befreit werden. Es gibt jedoch keine genauen Regelungen, wie oft das geschehen muss. „Türmt sich das Laub zu Bergen, müssen Mieter oder Hauseigentümer häufiger reinigen“, schreibt die Verbraucherzentrale Stuttgart auf ihrer Website. Andererseits ist es nicht zumutbar, den ganzen Tag über das Laub zu entfernen, heißt es dort weiter. Entsorgt werden kann das Laub am besten in der Biotonne.

Übrigens ist es egal, ob private oder städtische Bäume das Laub abwerfen. Die Anlieger seien in jedem Fall in der Pflicht, das Laub zu beseitigen, sagt Jana Steinbeck, Sprecherin der Stadt.

Was geschieht, wenn ein Anlieger es damit nicht so genau nimmt, Passanten ausrutschen, stürzen und sich verletzen? Das kann mitunter teuer werden: Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen. Wer haftet dann? In der Regel vereinbaren Eigentümer zwar mit ihren Mietern, dass diese für einen sauberen Gehweg zu sorgen haben oder beauftragen einen privaten Reinigungsdienst. Ganz raushalten kann sich der Eigentümer allerdings nicht. Selbst wenn dies im Mietvertrag schriftlich festgehalten ist, bleibt laut Verbraucherzentrale der Eigentümer in der Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren. Für den Fall, dass ein Vermieter seinen Mieter schadenersatzpflichtig machen will, weil dieser es mit der Laubbeseitigung nicht so genau genommen hat, tritt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung des Mieters ein. In Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Pflicht.