Wer in Coronazeiten umzieht, muss an einigen Stellen umplanen. (Symbolfoto) Foto: imago images/Westend61/Giorgio Fochesato

Wer in Coronazeiten umzieht, hat es nicht leicht. Durch die bestehenden Kontaktbeschränkungen müssen Betroffene umplanen. Wir geben einen Überblick, was beachtet werden sollte.

Stuttgart - Auch ohne Corona sind Umzüge nervenaufreibend und bedürfen einer guten Planung. Letzteres ist durch die fortlaufenden Aktualisierungen der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg nicht einfach. Kürzlich wurde der Lockdown bis mindestens Mitte Februar verlängert. Wer einen Umzug plant, muss aufgrund der Kontaktbeschränkungen also ohne viele Helfer auskommen. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Umzug in Coronazeiten zusammengefasst.

Was gilt für Besichtigungstermine?

Wohnungsbesichtigungen können in der Zeit von 5 bis 20 Uhr stattfinden. Sammelbesichtigung mit mehreren Haushalten sind aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht möglich. Auch hier darf sich nur ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Somit dürfen der aktuelle Mieter, der Eigentümer und der Mietinteressent nicht gleichzeitig in der Wohnung sein. Wohnungsbesichtigungen dürfen grundsätzlich auch während eines noch bestehenden Mietverhältnisses durchgeführt werden, Voraussetzung ist die vorherige Abstimmung mit dem Mieter.

Wer darf beim Umzug helfen?

Wer seinen Umzug privat durchführt, muss auch hier die Beschränkungen für den privaten und öffentlichen Raum beachten. Ein Haushalt und maximal eine weitere Person können den Umzug durchführen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Laut Corona-Verordnung dürfen Städte und Gemeinden im Ausnahmefall von der Regelung abweichen. Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug sich nachweislich nicht verschieben lässt und kein professionelles Unternehmen beauftragt werden kann. Betroffene müssen sich zuvor mit dem Ordnungsamt vor Ort in Verbindung setzen.

Unter Einhaltung der Abstands –und Hygienemaßnahmen sind professionell durchgeführte Umzüge von entsprechenden Unternehmen uneingeschränkt möglich.

Welche Bußgelder drohen bei Nichteinhaltung der Kontaktbeschränkungen?

Wer mit mehr Helfern als erlaubt den Umzug durchführt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Laut dem Bußgeldkatalog des Landes Baden-Württemberg kann ein Betrag von 100 bis 500 Euro pro teilnehmender Person verhängt werden, für den Veranstalter bewegt sich der Bußgeldrahmen zwischen 100 und 1000 Euro.

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Welche Vorgaben gelten bei der Maskenpflicht?

Die Maskenpflicht für Mitarbeiter von Umzugsunternehmen gelte grundsätzlich an Arbeitsstätten und im öffentlichen Straßenraum, auf den von der Behörde ausgewiesenen Straßen, wie Florian Mader, Pressereferent des Ministeriums für Soziales und Integration, auf Anfrage mitteilte. „In privaten Räumlichkeiten entscheidet der Inhaber des Hausrechts, also der Mieter oder Eigentümer der Wohnung darüber, ob externe Personen Masken tragen sollen oder nicht. Sollten sich die Mitarbeiter von Umzugsunternehmen weigern, Masken zu tragen, darf er ihnen den Zutritt verweigern.“ Dann müsse aber damit gereicht werden, dass der Umzug nicht durchgeführt werde.

Was gilt, wenn Umzug und Quarantäne sich überschneiden?

Wenn der Umzugstermin mit der Quarantäne zusammenfällt, „so sollte der Umzug verschoben werden“. Es stelle ein Infektionsrisiko dar, wenn eine Person, die sich in Quarantäne befindet, während des Umzugs anwesend sei. „In persönlichen Härtefällen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen, sofern die Gründe des Infektionsschutzes nicht dagegen sprechen“, so Mader.

Wie komme ich an Material für den Umzug und die Renovierung?

Baumärkte bleiben ebenso wie andere Geschäft bis mindestens 14. Februar geschlossen. Wer Kartons, Farbe und Co. besorgen muss, kann die Materialien online bestellen oder reservieren und abholen (Click & Collect).