Ein Freiburger muss nach einem Gerichtsbeschluss weiter erhöhte Anwohnerparkgebühren zahlen (Symbolbild) Foto: imago images/Winfried Rothermel/Winfried Rothermel

Ein Freiburger muss weiterhin die erhöhte Anwohnerparkgebühren zahlen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim am Dienstag entschieden. Die Hintergründe zu dem Fall.

Kommunen in Baden-Württemberg dürfen nach einem Gerichtsbeschluss ihre Anwohnerparkgebühren im Vergleich zu den Kosten privater Stellplätze anpassen. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Eilantrag eines Freiburger FDP-Stadtrates gegen eine vielfache Gebührenerhöhung zurück. Die Mannheimer Richter betonten in ihrer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung, nicht der Unterschied der verlangten Gebühren vor und nach der Satzungsänderung sei relevant. Ausschlaggebend sei das Verhältnis von Leistung und Gebühren.

Anlass der Beschwerde waren die per Satzung der Stadt Ende vergangenen Jahres von jährlich 30 auf in der Regel 360 Euro erhöhten Gebühren für einen Anwohnerparkausweis. Der FDP-Mann sprach sogar von einer Erhöhung um das 16-Fache.

Umwelthilfe begrüßt Teuerung

Deshalb verglichen die Richter die Mietkosten eines Stellplatzes im Parkhaus von bis zu 2280 Euro jährlich mit den Freiburger Gebühren. Angesichts der Höhe dieser Summen spreche jedenfalls viel dafür, dass ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung auch unter Berücksichtigung der besonderen Vorzüge eines Parkplatzes im Parkhaus ausgeschlossen werden könne.

Die Gebührenanpassung ist aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe vorbildlich: Flächen zum Spielen, Flanieren und Verweilen würden immer knapper. Trotzdem dürften Anwohner „in den meisten Städten mit ihren riesigen SUV und Pick-ups für nur acht Cent pro Tag den öffentlichen Raum zustellen“. Um das zu verhindern, sollten die Ausweise mindestens 360 Euro pro Jahr kosten, forderte die Umwelthilfe.

Richter unterstützen Reduktion der Treibhausgase

Der Antragsteller parkt sein Auto nach Angaben des Gerichts regelmäßig auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bewohnerparkgebiet. Er wirft der Stadt demnach vor, mit der neuen Gebührenbemessung in rechtswidriger Weise umwelt- und sozialpolitische Ziele zu verfolgen. Die Erhöhung der Gebühr um das Vielfache sei geeignet, die Benutzung eines Kraftfahrzeugs kostspieliger und damit im Vergleich zum öffentlichen Nahverkehr unattraktiv zu machen.

Die obersten Verwaltungsrichter im Südwesten betonten hingegen, die Gebührenregelung ziele in zulässiger Weise darauf ab, den innerstädtischen Verkehr und damit den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Überdies werde mit der Bewohnerparkgebühr der besondere Vorteil ausgeglichen, der den Bewohnern durch die Befreiung von den obligatorischen allgemeinen Parkgebühren und von Parkzeitbegrenzungen entstehe.

Der Antragsteller konnte sich auch nicht mit seiner Auffassung durchsetzen, die Stadt verfolge mit Härtefallregelungen in der Gebührenbemessung in rechtswidriger Weise sozialpolitische Ziele. Der VGH wies dieses Argument zurück und verwies auf das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip. Reduzierte oder gar nicht erhobene Gebühren milderten die Belastung finanziell weniger leistungsfähiger Menschen ab. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (2 S 809/22).