Laut dem Gericht ist bei „Kontaktpersonen der Kontaktpersonen“ ein hinreichender Ansteckungsverdacht nicht anzunehmen. (Symbolfoto) Foto: dpa/Peter Steffen

Die bisher geltende Quarantänepflicht für die „Kontaktperson der Kontaktperson“ eines mit einer Corona-Variante Infizierten ist vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gekippt worden.

Mannheim - Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die bisher in dem Bundesland geltende Quarantänepflicht für die „Kontaktperson der Kontaktperson“ eines mit einer Corona-Variante Infizierten außer Vollzug gesetzt. Bei solchen „Kontaktpersonen der Kontaktpersonen“ sei ein hinreichender Ansteckungsverdacht voraussichtlich nicht anzunehmen, befand das Gericht laut Mitteilung vom Mittwoch. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob sich nicht nur Menschen mit direktem Kontakt zu einem nachgewiesenermaßen mit einer Virusvariante Infizierten in Quarantäne begeben müssen, sondern darüber hinaus auch deren Kontaktpersonen. Dazu zählen Haushaltsangehörige ebenso wie die Familienmitglieder von Schülern, die mit einem positiv getesteten Mitschüler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten.

Der VGH in Mannheim kam nun zum Schluss, dass eine Quarantäneanordnung für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ voraussichtlich vom Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sei. Zur Begründung führten die Richter unter anderem aus, dass nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts Haushaltsangehörige von Kontaktpersonen der Kategorie eins nicht allein wegen ihrer Haushaltszugehörigkeit als ansteckungsverdächtig eingeordnet werden könnten.