In der Hafenba Foto: Mathias Kuhn

In Wohngebieten und auf Straßen abgestellte Campingfahrzeuge nerven Anwohner.

Obertürkheim - Dank Corona feiern Wohnwagen und Wohnmobile Hochsaison. Viele Bürgerinnen und Bürger, die wegen der Pandemie auf Fernreisen und einen Aufenthalt in einem Hotel meiden wollen, haben sich ein rollendes Zuhause gekauft oder gemietet. Der Wohnmobil-Boom zeigt sich auch auf den Straßen. Da das oftmals übergroße Zweitfahrzeug keinen Platz in der Garage hat, wird es auf den Straßen und in Wohngebieten abgestellt – was den Parkdruck erhöht und oft zu Konflikten mit Anwohnern führt. „Es ist eine Unverschämtheit. Seit den Pfingstferien hat ein Untertürkheimer, der drei Straßen weiter wohnt, sein großes Wohnmobil direkt vor unser Wohnzimmerfenster gestellt“, ärgert sich ein Anwohner im Untertürkheimer Ortskern. Am Wochenende hat der Besitzer sein rollendes Heim nun bepackt und ist offensichtlich in Urlaub gefahren.

Im Ordnungsamt und bei den Bezirksvorstehern gehen vermehrt Klagen über dauerparkende Wohnwagen oder Wohnmobile ein. In der Hafenbahnstraße stehen Wohnwagen, Campingmobile und Lastwagen teilweise Stoßstange an Stoßstange unter der Baumallee. Die im Gewerbegebiet arbeitenden Beschäftigten oder Gäste der Sportvereine haben das Nachsehen. Sie müssen um die Restparkplätze ringen. Auch entlang der Hedelfinger Straße oder im Hafengebiet werden Wohnmobile und Wohnwagen geparkt. „Teilweise stehen sie Monate lang am Straßenrand“, sagt ein Hafenbeschäftigter. Nicht jedes erweckt einen fahrtüchtigen Eindruck.

Ein Anruf bei der Polizei oder beim Ordnungsamt der Stadt hilft den genervten Anwohnern – zumindest bei Wohnmobilen – meistens wenig weiter. „Wohnmobile und Wohnwagen sind nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich getrennt zu betrachten. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen hierzu ist in Paragraf 12, 3a u. 3b StVO zu finden. Danach dürfen in Wohngebieten Wohnmobile bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen und Wohnwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal zwei Tonnen zeitlich unbeschränkt parken“, erklärt Ann-Kathrin Keicher von der Presseabteilung der Stadt Stuttgart. Wohnmobile, die die zulässige Gesamtmasse von 7,5 Tonnen überschreiten, dürfen dagegen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken.

„Anders sieht es für Wohnanhänger ohne Zugfahrzeuge aus. Für sie gilt eine Höchstparkdauer von maximal zwei Wochen“, sagt Julian Häußler vom ADAC Württemberg. Die Einhaltung der Halte- und Parkvorschriften im öffentlichen Verkehrsraum werde vorrangig durch die Verkehrsüberwachung im Amt für öffentliche Ordnung kontrolliert, sagt Keicher. Da die Mitarbeiter des Ordnungsamts auch vielen anderen Aufgaben nachgehen müssen, ist ihnen eine kontinuierliche Kontrolle der am Straßenrand abgestellten Fahrzeuge aber kaum möglich. Zumal dies aufwendig ist. Die Ordnungshüter müssen dem Wohnwagenbesitzer ja nachweisen, dass dieser sein Fahrzeug 14 Tage nicht bewegt hat. Dazu markieren sie meist den Reifenstand. „Sobald der Wagenbesitzer sein Gefährt zehn Zentimeter weiter gerollt hat, beginnt das Spiel von vorn“, sagt ein Bediensteter. „Wenn dann doch Verstöße festgestellt werden, werden diese in der Regel mit einer Geldbuße geahndet“, so Keicher. Die Höhe der Geldstrafe wird im Bußgeldkatalog geregelt. Bei Wohnmobilen liegt es zwischen 15 und 70 Euro. Ausnahme: Parken in einer Rettungsgasse oder Behinderung der Rettungsfahrzeuge.

Sogar eine Nacht im geparkten Wohnmobil verbringen ist erlaubt. „Das Übernachten in Wohnmobilen oder Wohnwagen, welche im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden, stellt im Grundsatz zwar eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlicher Verkehrsfläche dar. Nach gängiger Rechtsprechung wird davon aber nicht das kurzzeitige Schlafen im Fahrzeug erfasst, soweit das Übernachten der Regeneration des Fahrers dient“, erklärt Keicher.

Mögliche Parkverstöße können der Verkehrsüberwachung unter der E-Mail-Adresse verkehrsueberwachung@stuttgart.de gemeldet werden.