Nicht nur die Kosten für die Kita lassen sich steuerlich absetzen. Foto: dpa/Uwe Anspach

Für berufstätige Eltern ist die Kinderbetreuung eine Herausforderung. Dafür kann ein großer Teil der Betreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden – und das nicht nur in der Schulzeit. Wir erklären, worauf Eltern achten sollten.

Stuttgart - Wer seine Kinder von anderen betreuen lässt, kann die Kosten beim Finanzamt geltend machen und so seine Steuerbelastung verringern. Grundsätzlich gilt, dass Kinderbetreuungskosten für das Jahr absetzbar sind, in dem sie bezahlt wurden. So dürfen pro Kalenderjahr bis zu zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben angegeben werden. Kostet beispielsweise die Kita 1200 Euro im Jahr, so können 800 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Höchstgrenze sind dabei 4000 Euro pro Kind im Haushalt – vor Vollendung des 14. Lebensjahres. Für ältere Kinder und Volljährige kann der Abzug auch dann noch gestattet sein, wenn der Nachwuchs wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht alleine bleiben kann.

Was man absetzen kann

Zu den absetzbaren Aufwendungen gehören Kosten wie die Kita-Gebühr, Honorare für Tagesmütter, Arbeitslöhne und sonstige Nebenkosten wie zum Beispiel die Kosten für Inserate zur Suche von Betreuungskräften. Auch die Taschengelder für Au-pair-Kräfte oder der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft der Betreuenden zählen dazu.

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Zudem dürfen Kosten für Fahrten mit der Betreuerin oder dem Betreuer sowie an diese gezahlte Fahrgelder von der Steuer abgesetzt werden. Fahrkosten einer selbstständigen betreuenden Person zum Haus des betreuten Kindes sind mit der Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Fahrkosten abzurechnen. Besteht ein Angestelltenverhältnis gilt die steuerlich Entfernungspauschale von derzeit 30 Cent pro Entfernungskilometer. Auch wenn Angehörige wie zum Beispiel die Großmutter das Kind betreuen (und das ja meist unentgeltlich), können die dadurch entstehenden Fahrkosten Berücksichtigung in der Steuererklärung finden.

Was nicht absetzbar ist

Mit dem Kindergeld abgegolten dagegen sind die eigenen Fahrkosten zur Ablieferung und Abholung des Kindes vom Kindergarten oder die Verpflegungsaufwendungen und sonstige Sachleistungen für das Kind wie zum Beispiel Spielzeug oder Kinderbücher. Generell kann nur das abgesetzt werden, was per Rechnung oder Gebührenbescheid belegbar ist. Ist die Betreuungsperson angestellt, so muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt werden, bei Au-pairs der Au-pair-Vertrag.

Eine Rechnung ist auch dann nötig, wenn – wie beim Oma-Modell – nur Fahrkosten angefallen sind. Die Leistung, der Zeitraum sowie Name und Anschrift der betreuenden Person oder Einrichtung müssen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Der Rechnungsbetrag, die Kita-Gebühr oder das Arbeitsentgelt muss überwiesen werden – Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.

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Aufwendungen für die familieninterne Betreuung interessieren den Fiskus dagegen nicht. So wird beispielsweise ein vom Vater an die Mutter gezahltes Entgelt für die Betreuung nicht berücksichtigt, wenn die Familie mit dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebt. Das gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Auch bei nicht zusammen Lebenden ist der steuerliche Abzug der Betreuungskosten ausgeschlossen, wenn die betreuende Person das Kindergeld bezieht oder den Kinderfreibetrag auf ihrer Steuerkarte eingetragen hat.

So werden einzelne Ausgaben berücksichtigt

Absetzbar

Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen.

Besuch einer Vorschulklasse vor Eintritt in die Grundschule

Beschäftigung von Babysittern, Kinderpflegern, Erzieherinnen oder Erziehern, Au-pairs und betreuenden Haushaltshilfen

Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner schulischen Hausaufgaben

Nicht absetzbar

Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld) einschließlich Nachhilfe

Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes (zum Beispiel für das Mittagessen in der Übermittagsbetreuung einer Kita)

Kosten für eine Klassen- oder Jugendgruppenreise

Kosten für Kurse zur Erlernung besonderer Fähigkeiten (wie Musikunterricht oder Computerkurse)

Mitgliedsbeitrag für den Sportverein oder Beiträge zu anderen Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel Reiten