Im Hafengebiet werden oft nicht mehr ganz fahrtüchtige Personenwagen abgestellt, um die Verschrottungskosten zu sparen. Die Stadt muss ein Verfahren einhalten, bevor sie die „Wracks“ entfernen kann. Foto: Mathias Kuhn

Immer öfter werden ausgediente Fahrzeuge am Straßenrand abgestellt – beispielsweise im Hafen. Die Stadt muss ein langwieriges Verfahren einleiten, bevor die Autos verschrottet werden dürfen.

Untertürkheim - Sie sind ein Ärgernis für Anwohner und Autofahrer: Achtlos am Straßenrand abgestellte Autowracks. Oft “parken“ sie monatelang im Verkehrsraum, bis die Stadt sie entfernen lassen kann: Ohne Kennzeichen, oft verbeult, heruntergekommen, vermüllt, manchmal sogar mit einem platten oder fehlenden Rad, nicht selten tropft Flüssigkeit aus dem Motorraum – als aufgegebenes Fahrzeug erkenntlich, wild entsorgt, um die Verschrottungskosten zu sparen? Beliebte Abstellplätze sind kostenlose Parkplätze wie an der Wangener Flatowhalle, Industriegebiete wie entlang der Hafenbahnstraße oder die Straßen im Stuttgarter Neckarhafen. Am Westkai stand auf der B-10-Seite monatelang ein dunkelroter Opel, das KFZ-Zeichen war abgeschraubt, die Karosserie wies einige Macken auf, im Innenraum lag noch Müll, ansonsten erweckte das Fahrzeug einen gemäß seinem Alter noch ansprechenden Zustand. Der Aufkleber „Opelfreunde“ auf der Frontscheibe lässt vermuten, dass das Auto als Neufahrzeug durchaus gepflegt wurde. An der Fahrerseite prangt ein orangefarbener Aufkleber. Die Landeshauptstadt weist den Halter oder die Halterin darauf hin, dass das Abstellen des Fahrzeugs unzulässig sei und das Fahrzeug von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt werden müsse. Auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite steht seit Wochen ein silberfarbener Ford Ka, ebenfalls ohne Kennzeichen. Auch an dessen Fensterscheiben haben Mitarbeiter des Ordnungsamts den auffallenden Aufkleber angebracht. „Oftmals dauert es Monate, bis die Stadt überhaupt reagiert“, sagt ein Mitarbeiter einer Hafenfirma.

Der Grund: Die rechtliche Handhabe ist für die Mitarbeiter des Ordnungsamts nicht einfach. „Unter dem Begriff Autowracks fallen alle Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger, die nicht mehr fahrfähig sind und die nicht mehr mit wirtschaftlichem vernünftigen Aufwand wieder fahrbereit und verkehrssicher gemacht werden können“, sagt ein Sprecher des Ordnungsamts. Das bedeute, dass die Aufgabe des Autos durch den Besitzer nur auf die Fälle beschränkt werden kann, bei denen es sich um ein „echtes Autowrack“ handele, also ein nicht mehr fahrfähiges oder bereits zum Teil ausgeschlachtetes Fahrzeug sei. Erfülle das Auto zwar den Begriff des “Autowracks“ ist aber eine wirtschaftliche Verwertung scheinbar möglich, beispielsweise bei einem Unfallfahrzeug, kann die Stadt damit nicht von einer Eigentumsaufgabe ausgehen. „Dies ist dann für den Verfahrensverlauf wichtig, da eine Verschrottung oder eine Verwahrung des Fahrzeuges in Frage kommen kann.“ Es werde also je nach Zustand des Fahrzeugs und dem Standort vorgegangen. Bei Fahrzeugen, die im öffentlichen Verkehrsraum so abgestellt sind, dass sie eine unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellen, versucht das Ordnungsamt den letzten Halter festzustellen und ihn zur Entfernung des Fahrzeugs binnen einer Woche aufzufordern.

Dies kann der Fall sein, wenn das Fahrzeug auf einer abschüssigen Straße steht, die Sicht behindert oder verkehrsgefährdend in einer Kurve abgestellt ist oder wenn Öl ausläuft aus. Dann könne gemäß Polizeigesetz auch die sofortige Entfernung des Fahrzeugs angeordnet werden. Nach Schätzung und Besichtigung des Sachbearbeiters werde das Wrack dann durch ein Abschleppunternehmen zu einem Verschrottungsbetrieb transportiert, wenn der Restwert auf weniger als 250 Euro geschätzt worden ist oder es werde zum Verwahrplatz der beauftragten Firmen gebracht, wenn der geschätzte Restwert höher liegt. Der Eigentümer muss – wenn er ermittelt werden kann – dann die Kosten ersetzen.

Bei Fahrzeugen, die keine unmittelbar Gefahr darstellen, bringen die Mitarbeiter des Vollzugsdienstes zunächst den orangenfarbenen Aufkleber an. Der Autohalter hat dann 14 Tage Zeit, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Erst danach wird der letzte Halter ermittelt und persönlich aufgefordert, das Auto binnen der kommenden zwei Wochen zu entfernen. Geschieht dies nicht, erhält er nochmals eine Anordnung, dies binnen zehn Tage zu erfüllen. Dieser letzte Schritt ist verbunden mit der gleichzeitigen Androhung der Ersatzvornahme, das heißt die Beseitigungskosten würden dem Halter in Rechnung gestellt. Oftmals bleibt die Stadt jedoch auf den Kosten sitzen. „In diesem Jahr wurden erst 80 Autowracks auf diese Weise beseitigt. Sieben davon sind in der Verwahrung, der Rest wurde bereits verwertet“, sagt Martin Thronberens, der Pressesprecher der Stadt.