Ein Flüchtling wird wie ein Schwerverbrecher abgeführt: Bei ihrer Großrazzia in der Lea in Ellwangen ist die Polizei nach Ansicht des Stuttgarter Verwaltungsgerichts zu weit gegangen. Foto: dpa/Stefan Puchner

Nach einer gescheiterten Abschiebung kommt es im Frühjahr 2018 im Flüchtlingslager in Ellwangen zu einer polizeilichen Machtdemonstration. Grundsätzlich war das in Ordnung, sagt das Verwaltungsgericht. Aber die Polizei habe übertrieben.

Stuttgart - Bei der Großrazzia in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (Lea) in Ellwangen im Mai 2018 ist die Polizei zu weit gegangen. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung festgestellt. Demnach sei die Polizeiaktion im Grundsatz zwar rechtens gewesen. Allerdings erklärten die Verwaltungsrichter die dabei eingesetzten Mittel der Polizei für rechtswidrig (AZ: 1 K 9602/18).

Geklagt hatte der Flüchtlingsaktivist Alassa Mfouapon. Der 31-Jährige aus Kamerun war selbst von den Maßnahmen der Polizei betroffen gewesen, seit Dezember 2017 hatte er in der Lea gewohnt. Zu nachtschlafender Zeit sei sein Zimmer betreten und durchsucht worden. Wie die anderen Flüchtlinge wurde Mfouapon mit Plastikhandschließen gefesselt und stundenlang festgehalten. All dies sei unverhältnismäßig gewesen, urteilte das Gericht. Dabei spiele auch eine Rolle, dass die Maßnahmen um 5.19 Uhr und damit in der Nacht begonnen worden seien. Das Bundesverfassungsgericht sieht hierfür besondere Hürden vor.

Eine Lea ist keine normale Wohnung

Allerdings betonen die Richter, die nach eintägiger Verhandlung lediglich den Tenor ihres Urteils veröffentlichten, dass es sich bei einer Gemeinschaftsunterkunft wie der Lea nicht um eine normale Wohnung handele, deren Unverletzlichkeit vom Grundgesetz garantiert ist. In diesem Fall hätte die Razzia einer richterlichen Anordnung bedurft. Darum hatte sich das Polizeipräsidium allerdings nicht bemüht. Stattdessen berief man sich auf das Polizeigesetz. Demnach darf die Polizei an Orten, an denen „erfahrungsgemäß Straftaten begangen“ werden, Personenkontrollen vornehmen.

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei der Lea um einen solchen „gefährlichen Ort“. Drei Nächte vor der Razzia hatte die Polizei die Abschiebung eines Flüchtlings aus Togo abbrechen müssen, nachdem mehrere Dutzend Bewohner in der Lea zusammengelaufen waren. Dabei sollen die Beamten bedroht worden sein.

Der Innenminister ist unter Druck

Nachdem der Fall aus Kreisen der Polizeigewerkschaft in die Öffentlichkeit gebracht worden war, hatte es einen bundesweiten Aufschrei gegeben. Von einem Tumult, einem gewaltbereiten Mob und einem Kontrollverlust des Staats war die Rede. Vor diesem Hintergrund plante das Aalener Polizeipräsidium den Gegenschlag. Mehr als 500 Polizisten wurden für die Großrazzia zusammengezogen. „Es gibt in Baden-Württemberg keine rechtsfreien Räume, und es wird auch in Zukunft keine geben“, sagte damals der Innenminister Thomas Strobl (CDU). Allerdings blieben die justiziablen Erfolge der Aktion bescheiden. Waffen wurden keine gefunden. Lediglich eine kleinere Menge an Marihuana konnte beschlagnahmt werden.

Das Verwaltungsgericht ließ ausdrücklich die Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu. Die Frage, ob es sich bei einer Flüchtlingsunterkunft um einen geschützten Bereich handele oder nicht, sei von anderen Gerichten bereits bejaht worden, sagte Mfouapons Rechtsanwalt Frank Jasenski. Eine Sprecherin des beklagten Regierungspräsidiums hatte hingegen darauf hingewiesen, dass den Bewohnern der Lea keine Schlüssel zu ihren Zimmer ausgehändigt würden. Laut Hausordnung dürfe der anstaltseigene Sicherheitsdienst jederzeit die Zimmer betreten. Zudem habe der Polizei die Genehmigung der Lea-Leitung vorgelegen.

Abschiebung war rechtens

Während Jasenski von einem „bedeutsamen Erfolg im Kampf um die Rechte von Geflüchteten“ sprach, verteidigte das Innenministerium die Polizei. Sie habe damals deutlich gemacht, dass der Rechtsstaat es nicht zulasse, „dass eine aggressive und gewaltbereite Gruppe männlicher Bewohner der Landeserstaufnahmeeinrichtung eine rechtmäßige Rückführung verhindert.“ Man habe auf ein verhältnismäßiges und zielgerichtetes Vorgehen geachtet. „Das Gericht hat das zum Teil nun anders bewertet. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist freilich der Gang zum Verwaltungsgerichtshof möglich.“

Die Umstände von Mfouapons Abschiebung wenige Wochen später erklärte das Gericht für weitgehend angemessen. Dass der Mann hierfür ebenfalls nachts überrascht und gefesselt worden sei, sei vertretbar. Falsch sei hingegen gewesen, den Geldbeutel Mfouapons zu beschlagnahmen. Nach Ablauf seiner halbjährigen Einreisesperre war Mfouapon im Dezember 2018 nach Deutschland zurückgekehrt. Gegenwärtig macht er eine Ausbildung. Sein Asylfolgeverfahren ist noch nicht abgeschlossen.