Ein Stethoskop liegt in der Praxis eines Hausarztes. Foto: dpa/Stephan Jansen

Dürfen Ärzte in Krankenhäusern oder niedergelassene Mediziner in Praxen Ungeimpften eine Behandlung verweigern? Die Frage dürfte viele – ungeimpfte – Patienten umtreiben. Wir haben darauf eine eindeutige Antwort.

In Medien ist in den vergangenen Wochen immer wieder über Arztpraxen in Deutschland berichtet worden, die nur noch genesene, geimpfte oder getestete Patienten behandeln wollen – also strikt die geltende 3G-Regel anwenden. Ist das überhaupt erlaubt?

Ausnahmen nur in begründeten Fällen

Wegen der Corona-Pandemie haben zahlreiche Arztpraxen ihre Sicherheitsvorkehrungen verschärft, doch Einschränkungen, welche Patienten behandelt werden dürfen und welche nicht, gibt es – zumindest von offizieller Seite der Ärzteverbände – nicht.

Nach Aussage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) darf die Behandlung Ungeimpfter nicht abgelehnt werden – sofern ausreichend Schutzausrüstung zur Verfügung steht. Und vorausgesetzt, dass kein unzumutbares Risiko für Ärzte, Angestellte und andere Patienten besteht.

Der sogenannte Bundesmantelvertrag für Kassenärzte sieht wenige Ausnahmen vor. Nur in begründeten Fällen darf ein Kassenarzt die Behandlung eines Patienten ablehnen – beispielsweise, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig gestört ist oder der Patient die Herausgabe seiner Versichertenkarte verweigert.

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Bestimmte Sprechzeiten für Ungeimpfte sind rechtens

Allerdings haben laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung Arztpraxen das Recht, Ungeimpfte und Ungetestete nur zu bestimmten Sprechzeiten zu behandeln. Es bleibt bei allen Einschränkungen aber dabei: Die Verweigerung der Behandlung ist mit geltendem deutschem Recht nicht vereinbar.

Konkret bedeutet dies: Bei Erkältungssymptomen müssen sich die Patienten auf eine gesonderte Behandlung einstellen, um andere Patienten nicht zu gefährden. Um die Gesundheit der Angestellten und des behandelnden Arztes zu schützen, genügt das Einhalten arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, etwa das Tragen von Schutzausrüstung.

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Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar

Bei Nichtbehandlung eines Patienten können Ärzte wegen unterlassener Hilfeleistung verklagt werden. Kassenärzte haben eine Behandlungspflicht, von der sie nur in Ausnahmefällen abweichen dürfen.

Das gilt auch für Krankenhäuser: Der Impfstatus von Patienten hat keinerlei Einfluss auf Therapie- und Behandlungsentscheidung, wie etwa das Städtische Klinikum Karlsruhe klarstellt. „Das Klinikum hat eine umfassende Behandlungspflicht gegenüber allen Patientinnen und Patienten, die es in jedem Fall und unabhängig vom individuellen Impfstatus der behandlungsbedürftigen Personen grundsätzlich uneingeschränkt wahrnimmt“, heißt es auf der Homepage des Krankenhauses.