Pärchen beim online-shoppen. (Symbolbild) Foto: IMAGO/Westend61/IMAGO/Joseffson

Der Kunde klickt auf den Bestellbutton - und merkt dann erst, dass der teure Expressversand vom Händler schon voreingestellt war. So dürfen Online-Shops nicht verfahren, stellt nun ein Gericht klar.

Wenn Verbraucher Waren im Internet ordern, darf ein Online-Shop nicht einfach den teureren Expressversand voreinstellen. Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe bestätigte ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Freiburg, wie ein OLG-Sprecher am Mittwoch sagte. Im vorliegenden Fall hatte ein Elektronik-Versandhandel für bestimmte Waren schon das Häkchen bei „Expressversand“ gesetzt. Wenn ein Kunde das nicht wollte, musste er diese etwas teurere Versandvariante aktiv abwählen. Dagegen hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv)  geklagt und in der Vorinstanz recht bekommen. Die Berufung dagegen wies das OLG nun zurück. 

Die Verbraucherschützer begrüßten die Entscheidung. „Kostenpflichtige Zusatzleistungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Verbraucherinnen zulässig“, sagte vzbv-Vorständin Ramona Pop. Wie schon gesetzlich vorgeschrieben, dürften Extraleistungen im Online-Handel nicht durch eine Voreinstellung vereinbart werden. Der Expressversand sei eine solche Zusatzleistung. Das Urteil ist nach OLG-Angaben rechtskräftig. (Az. 14 U 134/23).