Das Geschenk gefällt nicht? Ein Recht auf Umtausch haben Kunden in solchen Fällen nicht. Foto: dpa-tmn/Franziska Gabbert

Fehlgriffe vom Christkind sind nicht immer so einfach zurückzugeben. Es kommt auf das Geschenk an. Welche Regeln im Online- und Einzelhandel gelten.

Stuttgart - Auch wenn das Christkind mit den besten Absichten „einkaufen“ war, verfehlt es doch gelegentlich den Geschmack der Bescherten. Wie mit „unpassenden Geschenken“ bezogen auf einen möglichen Umtausch umzugehen ist, verrät die Verbraucherzentrale.

Gibt es ein Recht auf Rückgabe?

Für ein Geschenk, das nicht gefällt und im „stationären“ Handel erworben worden ist, gibt es kein allgemeines Recht auf eine Rückgabe. Rund um Weihnachten sind viele Händler jedoch großzügig und arbeiten mit Umtauschfristen. Bestenfalls haben Schenkende bereits beim Kauf im Geschäft darauf geachtet, ob und zu welchen Bedingungen der Händler bereit ist, Ware wegen „Nichtgefallens“ umzutauschen. Es ist dem Händler überlassen, ob er die Rücknahme anbietet. Auch kann er entscheiden, ob er den Kaufpreis auszahlt oder einen Gutschein ausstellt.

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Welche Rechte gelten beim Online-Handel?

Ein Kauf, der online abgewickelt worden ist, ist stets binnen 14 Tagen widerrufbar. Das Geschenk kann dann ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden, und – das Geld wird erstattet. Manche Online-Händler übernehmen sogar die Kosten für das Rückporto. Achtung: Auch im Rahmen des Online-Shoppings sind einige Artikel vom Widerrufsrecht ausgenommen. Dafür gibt es keine Auflistung, es kommt auf den Einzelfall an. Dabei geht es insbesondere um individuelle Anfertigungen wie etwa ein Fotobuch mit persönlichen Bildern der Familie. Auch für Produkte, die „nah am Körper angewendet werden“ und deren Schutzsiegel geöffnet wurde, kann der Widerruf verweigert werden. Deswegen sollte beispielsweise bei Kosmetik oder Vergleichbarem überlegt werden, ob ein entsprechender Gutschein nicht die bessere Wahl sein könnte.

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Was gilt, wenn das Geschenk kaputt ist?

Ist das Produkt defekt, so muss der Verkäufer den Fehler beheben. Das kann durch Reparatur oder Neulieferung geschehen. Ein Defekt sollte möglichst umgehend reklamiert werden – am besten schriftlich, damit es einen Nachweis gibt, wenn es zum Streit kommen sollte. Hier gilt, dass Kunden auch den Aufwand ersetzt verlangen dürfen, der durch die Rückgabe entstanden ist. Dabei dürfen nur angemessene Kosten eingereicht werden. Fährt beispielsweise jemand 50 Kilometer, um einen Pullover umzutauschen, so kann er die Fahrtkosten nicht berechnen.

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Kann man Gutscheine umtauschen?

Es gibt keinen Anspruch darauf, sich einen Gutschein auszahlen zu lassen. Oft bieten sich aber private Möglichkeiten – so können die meisten Gutscheine einfach weiterverschenkt oder verkauft werden.

Wann tritt die Verjährung in Kraft?

Wer feststellt, dass er Sachen gekauft oder geschenkt bekommen hat, die mangelhaft sind, der braucht nicht überstürzt zu reagieren: „Verjährung“ tritt erst nach zwei Jahren ein. In den ersten sechs Monaten braucht der Kunde nur zu behaupten, der Fehler sei von Beginn an vorhanden gewesen, er sei nur zu spät „bemerkt“ worden. Der Händler müsste das Gegenteil beweisen, um eine Rückgabe zu verhindern. In den restlichen eineinhalb Jahren liegt die Beweispflicht für mangelhafte Ware dann allerdings beim Kunden.

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