So manche Hürde für den PV-Ausbau wird zum Jahreswechsel aus dem Weg geräumt. Foto: Archiv Lichtgut/Leif Piechowski

Weniger Steuern und weniger Papierkrieg – vom 1. Januar 2023 an gelten einige Änderungen des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Was Betreiber von PV-Anlagen jetzt wissen müssen.

Es war eine wegweisende Entscheidung: Seit dem 29. Juli 2022 liegt der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland im überragenden öffentlichen Interesse. Bereits ab dem 30. Juli griffen Maßnahmen des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes, um schneller voranzukommen bei der Energiewende. Der Großteil der Änderungen gilt jedoch ab dem 1. Januar 2023. Wir geben einen Überblick über die anstehenden Neuerungen.

Man darf mehr Sonnenstrom einspeisen

Wer eine PV-Anlage betreibt, darf ab dem 1. Januar 2023 unbegrenzt Strom einspeisen – mit einer Ausnahme. Ältere Anlagen mit einer Größe von 7 bis 25 Kilowattpeak dürfen auch weiterhin nur 70 Prozent der PV-Nennleistung ins öffentliche Netz einspeisen. Für neue Anlagen oder bestehende bis 7 Kilowattpeak entfällt die 70-Prozent-Grenze. Dadurch vereinfacht sich die Abrechnung.

Es gibt mehr Geld für eingespeisten Strom

Man darf nicht nur mehr Strom einspeisen, sondern man bekommt ab Januar 2023 auch mehr Geld dafür. Denn die Vergütungssätze steigen, dies gilt für neue Anlagen sowie für solche, die nach dem 30. Juli 2022 ans Netz gegangen sind. Bei PV-Anlagen bis 10 Kilowattpeak mit Eigenversorgung gibt es 8,2 Cent je Kilowattstunde. Bei größeren Anlagen erhält der Teil ab 10 Kilowattpeak 7,1 Cent pro Kilowattstunde. Bei Volleinspeisern gibt es bis 10 Kilowattpeak 13 Cent und ab 10 Kilowattpeak 10,9 Cent. Allerdings: „Die hohen Vergütungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die beste Wirtschaftlichkeit in den meisten Fällen mit einer Eigenversorgungsanlage erreicht wird“, schätzt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite ein. Eine Vergütung gibt es neuerdings übrigens auch für ein Solar-Kraftwerk im Garten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Dach ungeeignet ist.

Mehrere Steuerabgaben entfallen

Auch in Sachen Steuern tut sich zum Jahreswechsel etwas für Betreiber von Solaranlagen oder solche, die es werden wollen. Erträge von PV-Anlagen mit einer Größe von bis zu 30 Kilowattpeak sind von der Einkommenssteuer befreit, das gilt für neue und vorhandene Anlagen. Zur Einordnung: Eine durchschnittliche PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus hat eine Leistung von 8 bis 15 Kilowattpeak. Verbunden mit dem Wegfall der 70-Prozent-Einspeisegrenze wird dem PV-Anlagen-Betreiber mit diesen Neuregelungen einiges an Papierkrieg erspart. Neu ist zudem, dass man für PV-Anlagen bis 30 Kilowattpeak und einen Speicher keine Mehrwertsteuer mehr zahlen muss. Dies hatte der Bundesrat kurz vor Weihnachten abgesegnet.

Warten auf einheitliche Anmeldung und Energie-Teilen

Worauf alle in der Branche warten, was aber bisher nur zugesagt wurde: eine einheitliche Anmeldung neuer Anlagen. In Deutschland gibt es rund 900 Netzbetreiber, alle haben ein eigenes Anmeldeformular. Für Unternehmen, die zurzeit eine Anlage nach der anderen verkaufen, bedeutet dies, dass sie allein für den bürokratischen Aufwand Personal brauchen. Laut der Bundesregierung soll es in Zukunft eine einheitliche Online-Anmeldung geben, das Jahr 2025 steht dafür als Start im Raum.

Auch beim Energy Sharing, wie das Teilen von Dach-Solarenergie genannt wird, lassen Erleichterungen auf sich warten. Bisher ist es in Deutschland nicht trivial, auf seinem Dach erzeugten Strom mit Nachbarn zu teilen; das wird in der Regel als Mieterstrom bezeichnet. Bisher muss ein Mieterstrom-Anbieter Vollversorger sein, also den Nachbarn auch Strom liefern, wenn die Sonne nicht scheint, das macht es kompliziert. Inzwischen versuchen verschiedene Start-up-Unternehmen in diese Lücke zu springen, indem sie beispielsweise versprechen, dem Anlagen-Betreiber durch einen technischen Service alles abzunehmen.