Hält München für ein „besonderes Pflaster für Diskriminierungen jeglicher Art“: Nils Kratzer Foto: dpa/Privat

In Zeiten von Corona klingt das Problem abwegig: Wer aber Party machen will und am Türsteher scheitert, ärgert sich. Vor allem, wenn der Grund nach Diskriminierung klingt. In München wurde ein Mann abgewiesen, weil er zu alt aussah. Er klagt nun vor dem Bundesgerichtshof.

Karlsruhe/München - Graue Haare im Stoppelbart, Lachfalten um die Augen: Sieht Nils Kratzer deswegen zu alt aus, um an einem Sommerabend beim „Isarrauschen“ auf der Praterinsel in München zu feiern? Ja, entschieden die Sicherheitsleute an der Einlasskontrolle – und verwehrten dem damals 44-Jährigen und zwei Begleitern den Zutritt. Nein, findet Kratzer und sah sich diskriminiert. Er beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und fordert 1000 Euro Entschädigung. Damit hat er sich durch die Instanzen geklagt. Sein Fall wird an diesem Donnerstag vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt. (Az. VII ZR 78/20)

„Ich habe noch nie erlebt, dass mir jemand ins Gesicht sagt, ich sei zu alt für ein Festival“, erklärte Kratzer vor der Verhandlung. „Im Gegenteil. Ich bin in der Vergangenheit bundesweit mit meinen Freunden oft auf Festivals gegangen, auf denen alle Altersklassen vertreten sind.“ Dort treffe man auch Über-70-Jährige an. „Teilnehmer in meinem Alter sind dort der Regelfall und keine Aliens.“ Er wolle auch mit 70 Jahren noch die Möglichkeiten haben, „mich mit Alt und Jung zu amüsieren“, so Kratzer. „Die Interaktion von „Alt“ und „Jung“ ist in jeglicher Hinsicht befruchtend für alle Generationen.“

Anweisung ans Türpersonal: „Nicht passendes Gästepotenzial aussortieren“

Im konkreten Fall konnten sowohl das Münchner Amtsgericht als auch das Landgericht München I aber die Entscheidung der Veranstalter nachvollziehen. Das Open-Air-Event im August 2017 sei nicht für ein allgemeines Publikum, sondern für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht gewesen. Dem Geschäftsführer zufolge gab es kein generelles Zutrittsverbot für Menschen ab einem bestimmten Alter. Er sei selber 39 Jahre alt. Aber das Türpersonal habe die Anweisung bekommen, „nicht passendes Gästepotenzial“ auszusortieren. „Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur altersmäßig definierten Zielgruppe sei es auf den optischen Eindruck angekommen, eine Alterskontrolle habe nicht stattgefunden“, beschreibt der BGH.

Entscheidend dabei war aus Sicht der Gerichte auch, dass die Teilnehmerzahl auf 1500 begrenzt war. Für den Erfolg einer so kleinen Veranstaltung sei ein „nach Alter und Aufmachung homogenes Publikum“ ein maßgebliches Kriterium. Deutlich anders sei dies bei größeren Events wie Konzerten in Fußballstadien oder Musikfestivals mit zig Tausenden Besuchern zu beurteilen, befanden die Münchner Richter. Das Benachteiligungsverbot gemäß AGG sei auf Massengeschäfte beschränkt.

Ist eine Ungleichbehandlung automatisch eine Diskriminierung?

Das AGG, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, ist seit 2006 in Kraft. Seither gab es bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sechs Anfragen von Menschen, die sich wegen ihres Alters beim Einlass in Diskotheken oder Clubs diskriminiert sahen. Deutlich häufiger wurde Diskriminierung wegen des Geschlechts als Grund angegeben (73 Anfragen). Noch öfter sahen sich den Angaben nach Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft beziehungsweise aus rassistischen Gründen beim Einlass diskriminiert: Hier habe es 320 Anfragen gegeben. Hierzu gebe es auch schon relativ viel Rechtsprechung, erklärte ein Sprecher. Weil aber in puncto Altersdiskriminierung Leitsätze zur Auslegung der Vorschriften fehlten, ließ das Landgericht die Revision zum BGH zu.

Sandra Warden, Geschäftsführerin im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga), erklärt: „Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung.“ Der Gastronom dürfe frei entscheiden, wen er bewirtet. „Das Hausrecht ist in unserem Land ein hohes Gut.“ So könnten Gäste, die den Dresscode nicht erfüllen oder die stark alkoholisiert sind, abgewiesen werden. Dabei gehe es auch um das Sicherheitsbedürfnis. Auch altersbedingte Ungleichbehandlungen können aus Wardens Sicht gerechtfertigt sein. Als Beispiel nennt sie Ü-30-Partys, die bestimmte Gäste gezielt ansprechen sollen.

Der Kläger wurde auch schon an anderer Stelle an der Tür abgewiesen

Rechtsgrundlage für das Handeln der Türsteher ist dem Allgemeinen Schutz- und Sicherheitsverband zufolge die Hausordnung und der Vertrag mit dem Veranstalter. In der Hausordnung müsse klar definiert sein, wer reingelassen werden darf. Zudem sollte ein sogenanntes Wachbuch, ein Dienstprotokoll, geführt werden. „Anhand dieses Protokolls könnte man vergleichen, ob andere ältere Gäste auch abgewiesen wurden. Solche Vorfälle müssen dokumentiert werden.“

Kratzers Fall treibt kuriose Blüten. Zum Beweis, dass er „keinesfalls“ alt aussehe oder wirke, bot er vor dem Amtsgericht seine damalige, jüngere Partnerin als Zeugin an. München scheine überdies ein „besonderes Pflaster für Diskriminierungen jeglicher Art zu sein“, findet der 47-Jährige und verweist auf eine Bar, die ihn als Mann abgewiesen habe, sowie auf andere Fälle in der Stadt, in denen Gäste wegen ihrer Hautfarbe abgewiesen worden seien.

Die Gegenseite argumentierte wiederum mit diversen Verfahren Kratzers, in denen er unter Berufung auf das AGG vor Gericht zog und damit Geld gemacht habe. Solche Vorwürfe weist der 47-Jährige zurück: Die Geltendmachung der Geldansprüche solle nach der Gesetzesintention abschreckende Wirkung auf die Diskriminierenden haben. „Ich verfolge meine Rechte diesbezüglich seit fast vier Jahren“, erklärte er. „Ich habe Geld hierfür investiert, das die eingeklagte Entschädigungssumme um ein Vielfaches übersteigt.“