Sonnenschirme sind auf dem Balkon erlaubt – ebenso wie Markisen. Aber wie ist das mit anderen Dingen? Foto: imago/Reiner Zensen

Ob ein Bäumchen, ein Katzennetz oder ein Sichtschutz: Dürfen Mieterinnen und Mieter auf dem Balkon tun und lassen, was sie wollen? Gerichtsurteile geben Aufschluss. Wir haben die wichtigsten davon zusammengestellt.

Stuttgart - Trotz des anziehenden Buchungsverhaltens für Urlaubsreisen wird es auch in diesem Jahr wieder viele Menschen geben, die „Urlaub daheim“ machen. Wohl dem, der wenigstens das kleine Urlaubsziel „Balkonien“ ansteuern kann. Doch nicht alles ist auf dem Balkon erlaubt. Gerichtsurteile geben Aufschluss.

Bäume

Vermieter können es ihren Mietern laut einem Urteil des Landgerichts München untersagen, auf ihrem Balkon einen Bergahorn anzupflanzen. Geschieht das erst spät, nachdem die ursprüngliche Topfpflanze zu einem Baum herangewachsen war, so können sie vom Mieter die „fachgerechte Entsorgung“ verlangen (LG München I, 31 S 12371/16).

Cannabispflanzen

Zieht eine Frauenärztin auf ihrem Balkon mehrere Cannabispflanzen, so kann sie sich nicht gegen die Kündigung der Dreizimmerwohnung wehren. Das gelte auch dann, wenn sie beteuert, aus dem Cannabis habe sie ausschließlich der Gesundheit zuträgliche Stoffe herstellen wollen, die „frei verkäuflich“ seien. „Das Ziehen von Hanf ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietwohnung. Wenn diese Pflanzen zudem gut sichtbar auf dem Balkon wachsen, ist das nicht zumutbar“ (AmG Bonn, 201 C 358/16).

Gaffen und sich zu den Nachbarn lehnen

Lehnt sich ein Mieter über die Brüstung seines Balkons, wodurch er einen Blick auf Nachbars Balkon und in die Wohnung erhaschen kann, so begeht er damit (noch) keinen Hausfriedensbruch. Ein solches Verbot könnte allerdings dann berechtigt sein, wenn der Nachbar beabsichtigt, den betreffenden Balkon auch zu betreten. Das bloße Hineinlehnen in den Luftraum ist laut Gericht nicht als Eindringen in befriedetes Besitztum zu werten (AZ: 4 UF 26/16).

Katzennetze

Mieter dürfen Katzennetze an Balkonen anbringen, um ihre Katzen vor Sprüngen oder Stürzen zu schützen. Das gelte zumindest dann, wenn das Halten von Katzen laut Mietvertrag erlaubt ist. Zur erlaubten Katzenhaltung gehöre auch ein Katzennetz, dass es dem Tier ermögliche, an die frische Luft zu gelangen, so das Amtsgericht Berlin-Tempelhof. Wird das Netz ohne „Eingriff in die Bausubstanz angebracht“, muss es nicht wieder abmontiert werden (AmG Berlin-Tempelhof, 18 C 336/19).

Markise

Vermieter dürfen es Mietern nicht pauschal verbieten, eine Markise auf dem Balkon anzubringen. Ein solche gehöre zum „vertragsgemäßen Gebrauch“, urteilte das Amtsgericht Pankow/Weißensee. Der Schutz des Mieters vor Sonne sei ein „sozial übliches Verhalten“. Zwar stelle eine Markise grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, für die es eine Erlaubnis durch den Vermieter bedürfe. Jedoch müssten schon triftige Gründe vorliegen, um die Zustimmung verweigern zu können. Der Grund „optische Beeinträchtigung“ allein reiche nicht aus (AmG Pankow/Weißensee, 4 C 367/14).

Sichtschutz

Ein Vermieter hat nicht das Recht, im Zuge von Umbaumaßnahmen am Mietshaus eine Sichtschutzwand an einem Balkon ohne das Einverständnis des Mieters einfach abzumontieren. Schützt diese Wand die Bewohner vor neugierigen Blicken und vor Wind und Schmutz, so ist sie „ein fester Bestandteil der Mietsache“, so das Landgericht Bremen. Der betroffene Mieter konnte die Miete hier wegen des „kleinen Mangels“ um zwei Prozent kürzen. Das ersatzlose Entfernen des Sichtschutzes stelle eine Abweichung des vertraglichen Sollzustands vom Istzustand dar (LG Bremen, 2 S 124/17).

Strandkorb

Ein Strandkorb geht nicht mehr als balkontypisches Sitzmöbel durch. Deswegen darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beschließen, Strandkörbe auf den Balkonen der Eigentumswohnungen zu erlauben. Denn der besondere Zweck von Strandkörben sei, Sonne und Wind abzuhalten, befand das Amtsgericht Potsdam. Und durch ihre Höhe können sie die Sicht für Nutzer anderer Balkone erheblich beeinträchtigen (AmG Potsdam, 31 C 34/17).