Auch die Landtagswahl in Baden-Württemberg steht im Zeichen des Coronavirus. (Symbolbild) Foto: dpa/Wolfram Kastl

Wähler und Wahlhelfer müssen bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen. Ausnahmen sind nur aufgrund ärztlicher Bescheinigung oder wegen eines sonstigen zwingenden Grundes möglich.

Stuttgart - Bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg am 14. März muss in Wahllokalen der Infektionsschutz wegen der Corona-Pandemie beachtet werden. Wie das Innenministerium in Stuttgart am Dienstag mitteilte, müssen Wähler und Wahlhelfer eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen. Ausnahmen seien lediglich aufgrund ärztlicher Bescheinigung oder wegen eines sonstigen zwingenden Grundes möglich. „Wer keine Maske trägt und auf den zugleich keine Ausnahme zutrifft, kann nicht im Wahllokal wählen“, heißt es aus dem Ministerium. 

Auf diese Weise wolle man den Wahltag möglichst sicher organisieren, teilte Innenminister Thomas Strobl (CDU) mit Blick auf die jüngste Änderung der Corona-Verordnung mit. Darin sind Regelungen zum Infektionsschutz bei Wahlen aufgeführt. Sie gelten neben der Landtagswahl auch für Bürgermeisterwahlen und Bürgerentscheide. Dazu zähle auch die Aufforderung an Wähler und Wahlhelfer, den vorgeschriebenen Abstand einzuhalten sowie die Möglichkeiten zur Desinfektion zu nutzen. Das gelte auch für Personen, die beispielsweise die Auszählung verfolgen wollen.

Menschen, die Symptome einer Corona-Infektion - etwa Fieber, trockener Husten oder auch eine Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns - aufweisen, dürfen demnach nicht im Wahllokal wählen. Das gelte auch für Frauen und Männer, die in den zehn Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Für Menschen, die kurzfristig erkrankten, bestehe bis 15.00 Uhr am Wahltag die Möglichkeit, die Briefwahl zu beantragen.