Manche sind beruflich auf dem Dach, andere haben andere Gründe. Foto: dpa/Christian Charisius

Ein Jugendlicher fällt in die Tiefe, weil er nachts Mädchen in der Jugendherberge besuchen möchte. Kann so etwas von der Versicherung gedeckt sein?

Stuttgart - Das Sozialversicherungsrecht hat seine ganz speziellen Tücken. Besonders deutlich wird das, wenn Arbeitnehmer ihren Bürostuhl verlassen und sich auf den Weg machen – in Richtung Kantine zum Beispiel. Dann sind die Arbeitnehmer nämlich gesetzlich unfallversichert, schließlich dient das Mittagessen ja der Schaffenskraft. Die Zeit in der Kantine und auch auf der Toilette ist aber sozialversicherungsrechtliches Privatvergnügen. Wer beim Essen oder auf dem nassen Boden der Personaltoiletten ausrutscht, der ist nicht versichert. Der Versicherungsschutz endet sozusagen an der Tür. Das ist gefestigte Rechtsprechung.