Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Foto: dpa/Uli Deck

Ein pauschales Verbot von Kinderehen ist mit dem Grundgesetz in Deutschland nicht vereinbar. Zu diesem Schluss kam das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Das pauschale Verbot von Kinderehen verstößt gegen das Grundgesetz. Dem Gesetzgeber sei es zwar nicht von vornherein verwehrt, ohne Prüfung des Einzelfalls die Nichtigkeit solcher Ehen anzuordnen, teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe mit. Allerdings vermissen die Richterinnen und Richter derzeit die Möglichkeit, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Die Vorschrift muss bis Mitte 2024 überarbeitet werden.

Unter 16 – automatisch verfassungswidrig

Die beanstandete Regelung sieht vor, dass eine im Ausland geschlossene Ehe automatisch unwirksam ist, wenn einer der Partner noch keine 16 Jahre alt war. Die Regelung war Teil des „Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“, das die schwarz-rote Bundesregierung 2017 vor dem Hintergrund gestiegener Flüchtlingszahlen auf den Weg gebracht hatte. Damals waren vermehrt sehr junge Verheiratete nach Deutschland gekommen. Die Behörden und Gerichte waren damit unterschiedlich umgegangen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2018 Bedenken, die Vorschrift im Fall eines syrischen Paares anzuwenden. Die Richter hatten deshalb damals das Verfassungsgericht um Überprüfung gebeten.