Nicht nur an Silvester lassen es die Menschen krachen. Foto: Michael Käfer/Michael Käfer

40. Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum: Feuerwerke sind immer mehr in Mode. Aber so einfach ist das mit der privaten Böllerei eigentlich nicht.

In den vergangenen Jahren ist es immer beliebter geworden, bei nahezu jeder Art von Feierlichkeit ein Feuerwerk abzubrennen. Vielen ist dabei nicht bewusst, dass das Abbrennen von Feuerwerken in Deutschland nur in der Neujahrsnacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet ist, teilt die Stadtverwaltung in Winnenden mit. Zu allen anderen Zeiten ist die zuständige Behörde zu informieren, und es ist in der Regel auch eine behördliche Genehmigung erforderlich.

Verstöße gegen diese Vorschriften können diverse Konsequenzen haben. Zum einen stellen sie Ordnungswidrigkeiten dar, zum anderen können bei Schäden Dritter durch das Feuerwerk privatrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Nicht zu vergessen sind auch die Belästigungen und die erhebliche Störung der Nachtruhe der Nachbarschaft durch immer zahlreicher werdende Feuerwerke in bestimmten Bereichen.

Landwirte halten gar nichts von der Knallerei

Betroffen sind neben den Nachbarn teilweise auch Landwirte mit Tierhaltungen. Hier ist es zum Teil erforderlich, dass bei jedem Feuerwerk Aufsichtspersonen in den Stallungen sind oder die Weidefläche gewechselt wird. Es besteht regelmäßig die Gefahr, dass besonders Pferde und Rinder sich oder andere verletzen, wenn sie aufgrund eines Feuerwerks erschrecken und in Panik geraten. Trotz Vorsichtsmaßnahmen kam es schon mehrfach zu kritischen Situationen und Sachbeschädigungen.

Schon allein deswegen wird empfohlen, die Behörde zuvor zu kontaktieren und sich gegebenenfalls zu informieren, welche Schäden von der eigenen Versicherung übernommen werden und welche nicht gedeckt sind. Für Ausnahmegenehmigungen ist die Stadt zuständig Ausnahmegenehmigungen für das Abbrennen von Feuerwerken werden nur aus besonderem Anlass und unter bestimmten Auflagen (Abbrennzeit, Menge und Art der Feuerwerkskörper) erteilt.

Kann das Amt auch „Nein“ sagen?

Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahmegenehmigung für ein Feuerwerk auf Winnender Gemarkung ist rechtzeitig vorher beim jeweiligen Amt für öffentliche Ordnung zu beantragen. Hierzu sind Namen und Anschrift des Verantwortlichen, der Anlass des Feuerwerks und die genaue Lage des Abbrennortes anzugeben. Gegebenenfalls wird auch eine schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers gefordert. In der Regel ist auch eine Gebühr für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu entrichten.

Diese Regelungen gelten für Feuerwerkskörper der Klasse II, das heißt Klein- oder Silvesterfeuerwerke. Größere Feuerwerke (Klasse III oder IV) sind anzeigepflichtig und dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern gezündet werden. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Anordnungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden.