Verdi hat das Bodenpersonal der Lufthansa zu einem ganztägigen Warnstreik an mehreren Flughäfen am Mittwoch aufgerufen. Viele Flugausfälle sind zu erwarten. Diese Rechte haben Reisende.
Gefühlt folgt aktuell ein Streik auf den nächsten. Am Mittwoch hat die Gewerkschaft Verdi das Bodenpersonal der Lufthansa zu einem ganztägigen Streik aufgerufen. Betroffen sind die Lufthansa-Standorte Frankfurt am Main, München, Hamburg, Berlin und Düsseldorf. An manchen der Flughäfen könnte der Streik laut Verdi auch Auswirkungen auf andere Airlines der Star-Alliance-Partner haben, zum Beispiel wenn dort das Schalterpersonal der Lufthansa diese Gäste normalerweise auch betreut.
Infos über Streichungen und Umbuchungsmöglichkeiten erhalten Kunden der Lufthansa ab Montag etwa 16.00 Uhr per Mail oder in der Lufthansa App, so das Unternehmen im Internet. Wer für Mittwoch und Donnerstag einen Flug gebucht haben, den bittet die Lufthansa regelmäßig ihre Internetseite zu aktuellen Fluginformationen zu besuchen.
Fluggesellschaft müsse proaktiv andere Reisemöglichkeiten anbieten
Welche Rechte Betroffene grundsätzlich haben, erklärt der Reiserechtler Paul Degott:
Die Fluggesellschaft müsse bei Flugausfällen und Verspätungen von mehr als drei Stunden proaktiv andere Reisemöglichkeiten anbieten. Das könne auch automatisch passieren und etwa per E-Mail mitgeteilt werden. Ratsam sei immer, Kontakt mit der Airline aufzunehmen oder sich auf deren Internetseite zu informieren.
Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen - Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.
Bei innerdeutschen Flügen Bahntickets als Alternative
Der Haken: Sie müssen sie sich dann aber selbst darum kümmern, wie Sie dennoch ans Ziel kommen. Oft zahlt man dabei am Ende drauf und hat zusätzlich den Organisationsaufwand.
Paul Degott rät Reisenden, die Fluggesellschaft zu bemühen. Es sei günstiger, die Airline in der Pflicht zu lassen, sich um eine zeitnahe Ersatzbeförderung zu kümmern.
So sei es durch Hilfe der Airline vielleicht möglich, mit der Bahn zu einem anderen Flughafen zu fahren und von dort zu fliegen. Bei innerdeutschen Flügen bieten Airlines ihren Kunden oft auch Bahntickets an, um ans Ziel zu kommen.
Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke
Bleibt man am Flughafen und wartet etwa auf einen Ersatzflug, muss die Airline einem je nach Wartezeit Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Gegebenenfalls muss die Fluggesellschaft auch eine Unterbringung in einem Hotel und die nötigen Transfers besorgen.
„Entscheidend ist, wer da streikt“, sagt Degott. Am Mittwoch ist das Bodenpersonal der Lufthansa zum Streik aufgerufen. Das heißt für betroffene Passagiere: Bei Verspätungen und Flugausfällen könnten Ausgleichsansprüche in Betracht kommen.
Entschädigungen im dreistelligen Bereich
Wie hoch mögliche Entschädigungen sind, legt die EU-Fluggastrechte-Verordnung fest. Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden am Zielort oder kurzfristigen Annullierungen etwa liegen sie je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro.
„Bei einer Pauschalreise ist der Veranstalter in der Pflicht“, sagt Degott. Wer aufgrund des Warnstreiks beispielsweise erst einen Tag später in den Urlaub fliegt, kann den Reisepreis anteilig mindern. Das heißt, man zahlt dann für einen Tag weniger.
Die Airline ist auch bei Streiks in der Beförderungspflicht
Auch wenn Piloten in den Streik gehen, müssen sich Passagiere auf Ausfälle und Verspätungen einstellen. Aktuelles Beispiel ist etwa der aktuelle der Streik bei der Lufthansa-Tochter Discover Airlines.
Auch hier gilt: Streiks oder Warnstreiks des eigenen Personals sind ein Umstand, der im Einflussbereich der Airline liegt. So zählen innerbetriebliche Streiks nach der aktuellen Rechtsprechung nicht als „außergewöhnlicher Umstand“, mit dem sie sich von der Zahlungsverpflichtung befreien könnten.
Schlechtes Wetter ebenfalls nicht automatisch ein besonderer Umstand
Auch schlechtes Wetter ist laut Paul Degott nicht automatisch ein außerordentlicher Umstand. „Auch wenn viele Fluggesellschaften dies gerne so verargumentieren“, erklärt der Experte. Es komme dabei nämlich auf viele Fragen an: Welche Wettersituation wann eingetroffen ist. Wann diese der Fluggesellschaft bekannt geworden ist, wann und wie sie sich hierauf eingestellt hat oder eben nicht. Ist der Flugbetrieb am betroffenen Flughafen gleichwohl weitergegangen ist oder nicht? Waren andere Fluggesellschaften von der Wettersituation in gleicher Weise betroffen?
Laut Degott lässt sich grundsätzlich sagen, dass „schlechtes Wetter“ für die überwiegende Anzahl der Vorgänge nicht als außerordentlicher Umstand gewertet wird und verweist auf einschlägige Gerichtsentscheidungen.
Im Zusammenhang mit dem Streik verweist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auch auf ihre Infoseiten im Internet zu dem Thema und auf ihre kostenfreie Flugärger-App. Diese hilft beim Prüfen möglicher Ansprüche.