Der Jahreswechsel bringt viele Neuerungen für Arbeitnehmer, Rentner und Eltern. Foto: Imago/Wolfgang Maria Weber

Neben den Energiepreisbremsen bringt der Jahreswechsel noch viele andere Neuerungen. Ein Überblick.

Das Bürgergeld kommt, Hartz IV geht. Und nachdem der Staat im Dezember für viele Haushalte die Gasrechnung übernommen hat, wird er von März an auch einen Teil der Stromkosten zahlen. Wir geben einen alphabetischen Überblick über die wichtigsten Änderungen im neuen Jahr.

Beitragsbemessungsgrenzen Diese für die Sozialversicherungsbeiträge wichtige Kenngröße steigt fast jedes Jahr. Sie bezeichnet den maximalen Bruttolohnbetrag, auf den Beiträge anfallen. Für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 84 600 auf 87 600 Euro im Jahr. Für die Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die Grenze von 58 050 auf 59 850 Euro. Wer mehr verdient, dessen Gehalt ist oberhalb der genannten Grenzen beitragsfrei. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung ist für Gutverdiener außerdem ein Wechsel zu einem privaten Anbieter möglich, und zwar ab einem Jahresbruttolohn von 66 600 Euro.

Bürgergeld Es ersetzt vom 1. Januar an das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV. Die Regelsätze für Erwachsene und Jugendliche steigen um etwa 50 Euro, für Kinder unter 14 fällt die Erhöhung etwas geringer aus. Das heißt: Alleinstehende und Alleinerziehende bekommen künftig 502 Euro monatlich. Leben zwei Erwachsene in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, so erhalten sie pro Kopf 451 Euro. Der Regelsatz für Jugendliche ab 14 steigt auf 420 Euro, für Minderjährige zwischen sechs und 14 Jahren beträgt er 348 Euro. Für Kinder unter sechs Jahren gibt es künftig 318 Euro.

Wie bislang beim Arbeitslosengeld II übernimmt der Staat auch bei Bürgergeld-Empfängern die Kosten für eine angemessene Wohnung inklusive Heizkosten, außerdem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Angemessenheit der Wohnung wird künftig erst zwölf Monate nach Beginn des Bürgergeld-Bezugs geprüft.

Energiepreisbremsen Von März an greifen die Preisbremsen für Gas und Strom. Haushalte, die mit Gas heizen, zahlen dann für einen Großteil ihres Verbrauchs maximal zwölf Cent pro Kilowattstunde. Für Fernwärmekunden beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Strompreis wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt – berechnet der Versorger höhere Preise, so übernimmt der Staat jeweils die Differenz. Dies gilt aber jeweils nur für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.

Nutzt ein Haushalt also genauso viel Energie wie im Vorjahr, so fällt auf 20 Prozent des Verbrauchs der volle, vom Versorger festgelegte Preis an. Für die Monate Januar und Februar gibt es rückwirkend eine Erstattung, die sich nach den oben genannten Regeln berechnet.

Kindergeld Für die ersten drei Kinder erhalten Familien ab Januar jeweils 250 Euro monatlich. Bislang gab es für das erste und zweite Kind je 219 Euro, für das dritte 225. Für das vierte und jedes weitere Kind lag der Satz bislang schon bei 250 Euro. Der für Gutverdiener noch wichtigere Kinderfreibetrag steigt um 404 auf 6024 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2928 Euro für beide Eltern zusammen. Bei getrennter steuerlicher Veranlagung steht jedem Elternteil die Hälfte der Freibeträge zu.

Krankenkassenbeiträge Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 14,6 Prozent, viele Krankenkassen erhöhen aber derzeit den von jedem Anbieter einzeln festgelegten Zusatzbeitrag. Seine Höhe variiert beträchtlich, die Spanne reicht von unter einem bis über zwei Prozent. Laut dem Vergleichsportal Check24 haben bislang rund 50 der 97 gesetzlichen Krankenkassen Beitragserhöhungen angekündigt, im Ausmaß zwischen 0,1 bis 0,7 Prozentpunkten. Anders als bislang müssen die Kassen ihre Versicherten dieses Mal nicht mit einem gesonderten Schreiben über die Beitragserhöhung benachrichtigen – es genügt, wenn sie diese auf ihrer Website bekannt machen. Verbraucher sollten sich informieren, denn: bei einer Beitragserhöhung zum 1. Januar haben sie ein Sonderkündigungsrecht bis 31. Januar. Um es auszuüben, müssen sie sich nur bei einer anderen Krankenkasse anmelden, die dann die Abmeldung bei der bisherigen Kasse übernimmt.

Midi-Jobs Geringverdiener müssen künftig erst ab einem Einkommen von 2000 Euro monatlich die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Im Oktober war die Grenze bereits von 1300 auf 1600 Euro angehoben worden, gleichzeitig stieg die Verdienstgrenze für Minijobber von 450 auf 520 Euro.

49-Euro-Ticket Nachdem das Neun-Euro-Ticket im Sommer dem öffentlichen Nahverkehr großen Zulauf beschert hat, soll es bald wieder eine bundesweit nutzbare Monatskarte zum Einheitspreis geben. Der Starttermin steht noch nicht fest, die Bundesländer peilen den 1. April an.

Rentenerhöhung Nach einer Erhöhung um gut fünf Prozent in diesem Jahr dürften die Renten in Westdeutschland im Juli 2023 um 3,5 Prozent steigen. Dieser Schätzwert aus dem im Herbst veröffentlichten Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung ist allerdings nur vorläufig, er beruht auf den damals gültigen Annahmen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine endgültige Festlegung ist für Mitte März geplant.

Nachhaltiger snacken und einkaufen

Mehrwegpflicht
 Das neue Jahr bringt auch Änderungen, die sich nicht unmittelbar im Geldbeutel bemerkbar machen – aber für Verbraucher trotzdem wichtig sind. Wer Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkauft, muss künftig neben Einweg- auch Mehrwegverpackungen anbieten. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Verkaufsfläche und bis zu fünf Mitarbeitern. Sie müssen ihren Kunden die Speisen auf Wunsch aber in mitgebrachte Behälter packen.

Lieferkettengesetz
 Es verpflichtet deutsche Unternehmen mit mindestens 3000 Beschäftigten, darauf zu achten, dass entlang ihrer Lieferkette die Menschenrechte gewahrt werden. Das verschafft Verbrauchern zumindest eine gewisse Sicherheit, dass Produkte nicht von Kindern oder in Zwangsarbeit hergestellt wurden.