In Baden-Württemberg gilt: Sollte ein Kind im Schulbetrieb positiv auf Corona getestet werden, so müssen enge Kontaktpersonen des Infizierten nicht mehr unbedingt in Quarantäne. Foto: picture alliance/dpa/Sebastian Gollnow

Experten befürchten mit dem Schulbeginn wieder steigende Infektionszahlen und Schulausfälle. So erhalten Eltern Unterstützung.

Nach den Sommerferien sollen die Schüler in Baden-Württemberg möglichst ganz normal in der Schule unterrichtet werden. Dafür hat die Landesregierung vor wenigen Tagen die Corona-Bestimmungen geändert: Welche das sind – und was dies für die Eltern bedeutet, erklärt diese Übersicht:

Welche Corona-Regeln gelten an Schulen?

Es gibt keine Regel mehr, die Wechsel- oder Fernunterricht ab dem Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes vorschreibt. Die Maskenpflicht bleibt aber bestehen, außer beim Sport- und Musikunterricht. Sollte ein Kind im Schulbetrieb positiv auf Corona getestet werden, so müssen enge Kontaktpersonen des Infizierten nicht mehr unbedingt in Quarantäne. Dies gilt, wenn in der Klasse innerhalb fünf Tage kein weiterer Coronafall auftritt. Außerdem muss für fünf Tage auf den gemeinsamen Unterricht mit anderen Klassen verzichtet werden.

In der Kita gilt: Sollte ein Kind positiv auf Corona getestet werden, müssen die anderen Kinder in der Gruppe nicht in Quarantäne, wenn sie einen einmaligen Negativtest vorweisen können.

Für alle gilt: Geimpfte und Genesene müssen sich nicht testen lassen.

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Welche Hilfe erhalte ich, wenn ich mein Kind coronabedingt zuhause betreuen muss?

Seit Anfang 2021 gibt es zwei Regelungen, erklärt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB): Das Corona-Kinderkrankengeld und die Entschädigung wegen Kinderbetreuung (IfSG). Diese Regelungen gelten aber nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre ist oder aufgrund einer Behinderung hilfebedürftig ist.

Was beinhaltet das Kinderkrankengeld?

Die Freistellung mit Kinderkrankengeld kann wie folgt wahrgenommen werden: 30 Tage ab dem ersten Kind und Elternteil im Jahr 2021, 60 Tage ab dem ersten Kind für Alleinerziehende (maximal 65 Tage pro Jahr pro Elternteil und 130 Tage für Alleinerziehende), heißt es beim DGB. Das gilt auch für Eltern, deren Tätigkeit es ermöglichen würde, von Zuhause zu arbeiten. Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums beträgt die Höhe in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden, bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird eine Bescheinigung der Schule oder der Kita benötigt. Den Antrag stellen Eltern bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.

Welche Voraussetzungen gelten bei der Entschädigung nach dem IfSG?

Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder der Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, heißt es seitens des Bundesfamilienministeriums. Dies gilt auch, wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Schule oder Kita abzusehen.

Eltern können diese Entschädigung für längstens zehn Wochen pro Jahr in Anspruch nehmen (bei Alleinerziehenden sind es 20 Wochen pro Jahr). Dabei werden 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) gezahlt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann: ifsg-online.de. Die Regelung gilt bis 30. September 2021.