Die Energiepreispauschale soll auch Pendlern zugute kommen. Foto: dpa/Peter Kneffel

Eigentlich ist die Energiepreispauschale als Kompensation für die teureren Arbeitswege gedacht. Doch auch Arbeitslose können sie in Ausnahmefällen erhalten.

Die Energiekosten sind weiter im Höhenflug. Kein Wunder, dass gerade Menschen, die derzeit keine Arbeit haben, über jede Hilfe froh sind. Die Energiepreispauschale von 300 Euro, die im Frühjahr dieses Jahres auf den Weg gebracht wurde, erhalten Arbeitslose in manchen Fällen dennoch.

Wer bekommt im Allgemeinen die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale soll dezidiert diejenigen entlasten, die für ihr Einkommen Fahrtkosten haben und deswegen von den hohen Energiepreisen besonders stark betroffen sind. Anspruchsberechtigt sind deshalb zum Beispiel Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte und Selbstständige. Die Pauschale bekommen laut Bundesfinanzministerium auch Minijobber, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, ehrenamtlich Tätige oder Studenten, insofern sie kein Bafög erhalten.

Wann können Arbeitslose dennoch die Energiepreispauschale erhalten?

Wenn sie 2022 schon einmal anspruchsberechtigt waren oder anspruchsberechtigt sein werden, das heißt einer Arbeit nachgegangen sind. „Das können zum Beispiel auch Bezieher vom sogenannten Arbeitslosengeld II sein, die zum Beispiel einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen“, betont ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums.

Gibt es einen Stichtag, an dem man gearbeitet haben muss?

Formal ist der Anspruch am ersten  September entstanden. Der erste September ist jedoch kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen, betont das Bundesfinanzministerium. Die Tätigkeit muss also weder zu einem bestimmten Zeitpunkt in diesem Jahr noch für eine Mindestdauer ausgeübt worden sein oder werden.