Minijobber müssen sich zuvor erklären. Foto: dpa/Hauke-Christian Dittrich

Im September ist es soweit: Dann wird die Energiepauschale ausgezahlt – normalerweise vom Arbeitgeber. Gilt das auch für Minijobber?

Demnächst ist es soweit: Im September wird die Energiepauschale ausgezahlt. Jeder Erwerbstätige erhält 300 Euro, die allerdings versteuert werden müssen. Dies hat die Bundesregierung beschlossen. Der Arbeitgeber übernimmt die Auszahlung. Und wie ist es bei den Minijobbern?

Auch Minijobber können sich auf die einmalige Leistung freuen

Generell gilt: Wer am 1. September einem Job nachgeht und Steuern zahlt, erhält das Geld von seinem Arbeitgeber. Das gilt auch für Minijobber, die 450 Euro im Monat verdienen und pauschal mit zwei Prozent besteuert werden – allerdings unter einer Voraussetzung.

Minijobber müssen sich erklären

Weil Beschäftigte auf 450 Euro Basis durchaus mehrere Minijobs haben können, müssen sie sich zuvor erklären. Die müssen ihrem Arbeitgeber also mitteilen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Damit soll verhindert werden, dass Minijobber die Energiepauschale mehrfach erhalten. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung denn auch zu den Entgeltunterlagen nehmen. Zu einem späteren Zeitpunkt erhält der Arbeitgeber das Geld vom Staat zurück.

Die Energiepauschale unterliegt dabei generell der Steuerpflicht. Davon ausgenommen sind nur die Minijobber; sie können die 300 Euro behalten. Beiträge zur Sozialversicherung sind generell nicht zu entrichten. Übrigens: Auch Rentner oder Arbeitslosengeldbezieher mit einem Minijob erhalten die Energiepreispauschale, ohne dass diese auf die Rente oder das Arbeitslosengeld angerechnet wird, heißt es bei der Minijob-Zentrale.