In mehreren Bundesländern bleiben die Schulen ab Montag geschlossen. Foto: dpa/Alessandro Crinari

Baden-Württemberg und andere Bundesländer schließen wegen der Coronakrise die Schulen und Kindertagesstätten. Welche Rechte haben Eltern? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Stuttgart - Baden-Württemberg und andere Bundesländer in Deutschland schließen Schulen und Kindertagesstätten, um die Ausbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen. Eltern stellt dieser Schritt vor große Herausforderungen. Welche Rechte haben sie in diesem Fall gegenüber Arbeitgebern? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Was passiert, wenn die Schule oder die Kita länger geschlossen bleibt?

Zunächst müssen Eltern laut Bundesarbeitsministerium „alle zumutbaren Anstrengungen“ unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen – zum Beispiel durch den anderen Elternteil, falls dieser zum Beispiel nicht berufstätig ist. „Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte“, heißt es weiter in der Mitteilung des Arbeitsministeriums. Demnach wird der Arbeitnehmer in diesem Fall frei von der Pflicht der Leistungserbringung. Sprich in solch einem Fall sei nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Wird in diesem Fall das Gehalt weiter bezahlt?

Das ist laut Arbeitsministerium keineswegs sicher. „Nur unter engen Voraussetzungen“ könne ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen, wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen Verhinderungsgründen Gebrauch vom Leistungsverweigerungsrecht macht. Es dürfte unter anderem davon abhängen, wie lange der Zeitraum ist. Das Leistungsverweigerungsrecht ist in §616 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort heißt es, dass der Arbeitnehmer trotzdem bezahlt wird, wenn er nur „für eine verhältnismäßig kurze Zeit“ verhindert ist. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung gegebenenfalls aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Was ist im Einzelfall zu beachten?

Generell ist beim Leistungsverweigerungsrecht ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag wichtig. Denn der Anspruch kann durch arbeits- oder tarifvertragliche Verbindungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Das Arbeitsministerium rät: Im Falle von länger andauernden Schul- oder Kitaschließungen sollte man zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.

Muss der Arbeitgeber im Falle einer Schulschließung Homeoffice ermöglichen?

Arbeiten von zu Hause aus unterliege oft komplexen Arbeitsregelungen, so Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Generell sei es aber nur ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Buttler gibt auch zu bedenken, dass nicht alle Arbeiten von zu Hause aus möglich seien. Generell rät er, im Zweifelsfall den Betriebsrat mit einzubeziehen.

Sollten Großeltern die Betreuung übernehmen?

Nein, das sollte vermieden werden. In einer Handreichung des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe in Sachen Corona heißt es: „Erklären Sie Ihrem Kind, warum Besuche bei Freunden, den Großeltern oder anderen Bezugspersonen unter Umständen aktuell nicht möglich sind.“ Grund dafür ist, dass vor allem ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen zur Risikogruppe von Covid-19 gehören. „Die Kinder sollten bis September, Oktober nicht mehr zu Oma und Opa zur Betreuung gegeben werden“, meint auch der Virologe Christian Drosten von der Berliner Charité. Ein offizielles Kontaktverbot gibt es aber nicht. Viel eher müssen Eltern individuell entscheiden, wie fit die Großeltern sind und ob man ihnen die Betreuung der Kinder zumuten möchte.

Organisieren die Bundesländer oder Kommunen eine alternative Betreuung?

In Baden-Württemberg soll es eine Notfallbetreuung für Kinder geben, deren Eltern in kritischen Berufen arbeiten. Dazu zählen laut Sozialminister Manfred Lucha das Gesundheitswesen, kritische Infrastrukturen wie Strom oder Wasser, die Lebensmittelbranche und „Blaulichtfamilien“. Die Notfallbetreuung wird aber nur angeboten, wenn beide Eltern in einem kritischen Bereich arbeiten. Ansonsten wird erwartet, dass das andere Elternteil die Betreuung übernimmt. Die Notfallbetreuung soll in öffentlichen Räumen und nicht zu Hause bei Familien stattfinden. Laut Kultusministerin Susanne Eisenmann sollen sich Lehrer an der Betreuung beteiligen, denn sie hätten keinen Urlaub.

Wer zahlt, wenn Klassenfahrten abgesagt werden?

Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat die Schulen aufgefordert, alle Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in Risikogebiete, die für den Zeitraum bis zum Ende des laufenden Schuljahres geplant sind, abzusagen. „Wenn Eltern 500 Euro für eine Skiausfahrt an die Schule gezahlt haben, bekommen sie diese zu 100 Prozent wieder zurück“, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Grund dafür sei, dass eine Schule im Falle einer Klassenfahrt zum Reiseveranstalter wird und bei einer Stornierung die Kosten zurückzahlen muss. Im Fall von Corona hat Baden-Württemberg eine eigene Regelung veröffentlicht: Wird eine Reise abgesagt, werden die anfallenden Stornierungskosten vom Land Baden-Württemberg übernommen. Bei einer Umbuchung der Reise von einem Risikogebiet in ein Nichtrisikogebiet können allerdings zusätzliche Kosten, die die Stornierungskosten übersteigen, nicht vom Land erstattet werden.