Wie geht es in der Coronapandemie weiter? Foto: dpa/Oliver Berg

Das Infektionsschutzgesetz legt den Ländern zwar ein enges Korsett an – doch der Corona-Maßnahmenkatalog könnte wieder ausgeweitet werden. Ein Überblick.

Berlin - Das neue Infektionsschutzgesetz setzt den Ländern enge Grenzen bei den Corona-Maßnahmen. So ist etwa ein bundesweiter Lockdown derzeit nicht möglich. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, daran etwas zu ändern. Schon am Dienstag soll es dazu eine Bund-Länder-Beratung geben.

Was legt das neue Infektionsschutzgesetz fest?

Die Mitte November beschlossene Novelle erlaubt Einschränkungen auch nach dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die bisher Grundlage der Pandemie-Maßnahmen war. Die Länder können mit dem neuen Gesetz Abstandsgebote, Maskenpflicht oder 2-G-Regeln erlassen. Zudem sind Auflagen bei Veranstaltungen sowie für Schulen und Kitas möglich. 

Härtere Maßnahmen wie Kontakt- oder Personenbeschränkungen können die Länder erlassen, wenn es das jeweilige Landesparlament beschließt. Ausdrücklich nennt das neue Gesetz aber eine Reihe von Dingen, die auch aufgrund dieser Länderklausel tabu sind. Dazu gehören Ausgangsbeschränkungen sowie die generelle Schließung von Geschäften, Schulen oder Kitas. Somit kann seit Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite am 25. November kein Lockdown mehr beschlossen werden.

Welche Übergangsregelung gibt es?

Verordnungen, die noch vor Auslaufen der epidemischen Notlage in Kraft getreten sind, können noch bis zum 15. Dezember fortgelten. Auf dieser Grundlage gelten zum Beispiel derzeit vereinzelt Ausgangssperren.

Wo gelten 2G- und 3G-Regeln?

Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz gilt 3G (geimpft, genesen oder getestet) am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nahverkehr. Diese Regelungen sind kaum strittig. Zusätzlich haben sich Bund und Länder am 18. November darauf geeinigt, dass ab bestimmten Hospitalisierungsraten bestimmte Regeln gelten. Diese gibt die Zahl der Krankenhauseinweisungen wegen Covid-19 auf 100.000 Einwohner binnen einer Woche an.

Für Freizeit, Kultur oder Sportveranstaltungen gilt demnach in den Ländern ab einem Wert von 6,0 die 2G-Plus-Regel - also müssen Genesene und Geimpfte zusätzlich einen Test vorlegen. Ab einer Rate von 9,0 können die Länder weitergehende Verschärfungen wie Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte einführen. Schon am Dienstag werden die Spitzen von Bund und Ländern darüber beraten.

Auf welche Weise könnten jetzt wieder schärfere Maßnahmen erlassen werden?

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, dass der Bundestag wieder die epidemische Lage von nationaler Tragweite beschließt - damit wäre der rechtliche Zustand vor dem 25. November wieder weitgehend hergestellt. Dafür müssten die Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP, die sich gegen eine Fortführung der Notlage gewandt haben, eine politische Kehrtwende hinlegen.

Eine weitere Möglichkeit wäre es, durch eine Gesetzesänderung den Katalog der Maßnahmen zu erweitern, die ohne epidemische Notlage angewandt werden können. Dafür wäre allerdings eine Gesetzesänderung erforderlich, die zumindest einige Tage in Anspruch nehmen würde. Das Problem dabei: Tritt eine solche Neuregelung nicht bis zum 15. Dezember in Kraft, entsteht eine zeitliche Regelungslücke. 

Bislang ist die nächste Ministerpräsidentenkonferenz, die eine politische Einigung über solche Maßnahmen treffen könnte, für den 9. Dezember geplant. Das wäre aber wohl zu spät, um bis zum 15. Dezember ein neues Gesetz unter Dach und Fach zu bringen. Denn für ein solches müsste es drei Lesungen im Bundestag geben, danach könnte es der Bundesrat beschließen. Nun wollen Bund und Länder bereits am Dienstag beraten.

Welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht?

Die Karlsruher Richter wollen am Dienstag ihre Entscheidung zu Klagen gegen die sogenannte Bundesnotbremse veröffentlichten. Diese bundesweite Regelung gilt zwar längst nicht mehr - doch Karlsruhe wird sich in diesem Zusammenhang wohl grundsätzlich zu Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und Schulschließungen äußern. Dies dürfte dann Einfluss auf die künftige Gesetzgebung haben.