Von Freitag an darf auch wieder nach 22.30 Uhr in Gastronomiebetrieben getrunken werden (Symbolbild). Foto: Lichtgut/Julian Rettig

Von diesem Freitag an darf in Baden-Württemberg auch nach 22.30 Uhr wieder in Restaurants und Kneipen gegessen und getrunken werden. Die Sperrstunde fällt mit der neuen Coronaverordnung, kann aber wieder kommen.

Stuttgart - Wenn die Zeiger am Freitagabend auf 22.30 Uhr stehen, dann nehmen Gastronomen im Land weitere Bestellungen auf, schenken Getränke aus, bewirten ihre Gäste. Denn mit der neuen baden-württembergischen Coronaverordnung, die seit diesem Freitag in Kraft ist, kehrt der Südwesten – mit einigen Anpassungen – zum Stufensystem zurück.

Das bedeutet, dass zunächst wieder die Regelungen der Alarmstufe I gelten und es keine Sperrstunde zwischen 22.30 und 6 Uhr für die Gastronomie mehr gibt. Außerdem müssen geimpfte oder genesene Gäste nicht mehr zusätzlich getestet sein oder eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Ein 2G-Nachweis reicht für einen Besuch beim Lieblingsitaliener oder der Bar um die Ecke aus.

Ungeimpfte und nicht-genesene Personen müssen weiterhin fern bleiben. Erst in der Warnstufe reicht ein Test für einen Restaurantbesuch im Freien aus. In der Basisstufe dürfen Personen, die nur getestet, nicht aber geimpft oder genesen sind, auch wieder drinnen essen und trinken. Aber wann gelten eigentlich die Regeln welcher Stufe?

Das vierstufige System

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschieden hatte, dass das Einfrieren der Alarmstufe II rechtswidrig gewesen war (Plus), hat das Land Baden-Württemberg am Donnerstag eine neue Coronaverordnung veröffentlicht, in der sich die Coronamaßnahmen wieder nach einem vierstufigen System richten.

Die Basisstufe gilt, wenn die Hospitalisierungsinzidenz unter 1,5 liegt und nicht mehr als 249 Intensivbetten im Land mit Covid-19-Patienten belegt sind. Die Hospitalisierungsinzidenz gibt an, wie viele Covid-19-Fälle in den vergangenen sieben Tagen je 100.000 Einwohner ins Krankenhaus eingeliefert wurden.

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Die Alarmstufe I gilt, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 3 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten im Südwesten den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. Derzeit gelten die Regeln dieser Stufe, weil die Hospitalisierungsinzidenz bei 4,9 liegt.

Die Alarmstufe II wird erst dann wieder ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6 erreicht oder überschreitet und die Auslastung der Intensivbetten den Wert von 450 erreicht oder überschreitet. In dieser Stufe gilt dann auch wieder eine Sperrstunde für die Gastronomie. Neu ist, dass sowohl Hospitalisierungsinzidenz als auch Intensivbettenbelegung den Grenzwert überschreiten müssen, bevor diese Stufe in Kraft treten kann. In der alten Verordnung reichte eine Bedingung aus. Gastronomen und ihre Gäste dürfte das freuen. Schließlich wird das Erreichen der Alarmstufe II so erschwert.