In Stuttgart und Baden-Württemberg gilt ab dem 29. März eine neue Corona-Verordnung. Foto: Tom Weller/dpa/Tom Weller

Die Landesregierung hat die neue Corona-Verordnung im Kampf gegen das Coronavirus veröffentlicht. Diese neuen Regelungen gelten ab dem 29. März.

Stuttgart - In Baden-Württemberg gilt ab Montag, den 29. März, eine neue Corona-Verordnung. Die Landesregierung beschloss am Samstag die neue Verordnung, um die Ausbreitung des Coronavirus im Land einzudämmen. Was genau sich ändern wird, ist auf der Homepage des Landes am Sonntag veröffentlicht worden.

Maskenpflicht im Auto

In der neuen Verordnung ist festgelegt, dass bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto für alle Insassen eine Maskenpflicht gilt. Folgende Masken müssen getragen werden: Entweder eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske. Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch im Fahrzeug als ein Haushalt.

Kontakte bei der Notbremse

Es wird keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der sogenannten Notbremse geben. Damit lockert die Landesregierung die Regeln für private Zusammenkünfte in Gebieten mit hohen Infektionszahlen. Treffen von zwei Haushalten mit bis zu fünf Personen sind von diesem Montag an auch in Gegenden mit mehr als 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner pro Woche erlaubt. Das heißt, dass sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen dürfen. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Schnell- und Selbsttest

Die Durchführung von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können, ist definiert worden. Soweit ein negativer Covid-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder es muss unter Aufsicht eines geschulten Drittens geschehen, heißt es in der neuen Verordnung.

Kontaktnachverfolgung über Apps

Die neue Verordnung ermöglicht die Kontaktnachverfolgung über Apps. Die Daten dürfen Ende-zu-Ende-verschlüsselt werden. Das gilt, solange das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe in einer lesbaren Form erhält.

Bibliotheken und Archive

In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen, legt die neue Verordnung fest.

Buchhandel kein Einzelhandel

Die Landesregierung bessert wegen einer ungleichen Behandlung der Einzelhändler die Corona-Verordnung für den Buchhandel nach. Vorausgegangen war ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg. Der Buchhandel gehört nun nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die Regelungen bei Click & Collect oder Click & Meet.

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Hinweis zur Ausgangssperre

De Landesregierung weist außerdem in der neuen Verordnung an, dass Landräte und örtliche Gesundheitsämter, die Regelungen der „Notbremse“ umzusetzen haben. Das ist dann der Fall, wenn die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage hintereinander über 100 liegt. Dazu gehören laut Verordnung auch Ausgangssperren am Abend. In der Verordnung heißt es wörtlich: „Bei 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 100 wird die Landesregierung die Behörden vor Ort anweisen, Ausgangssperren zu verhängen, wenn alle anderen Maßnahmen versagt haben.“

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Tübingen bleibt Modellstadt

Der Modellversuch in Tübingen wird bis zum 18. April fortgesetzt. Das Land plant zudem, dort wo es möglich ist, weitere Modellversuche umzusetzen. Explizit wird der Kulturbereich genannt.