Wer ins Bürgerbüro will, braucht keine Maske mehr. Foto: dpa/Bernd Weißbrod

Lange ging ohne Maske gar nichts. Deshalb zweifelt mancher Bürger, ob man jetzt auch auf dem Amt, wirklich keine mehr braucht. Die Rechtslage klingt eindeutiger, als sie ist.

Wie ist das eigentlich nach dem Ende der allgemeinen Maskenpflicht, wenn Bürger in Baden-Württemberg einen neuen Personalausweis beantragen, das Auto zulassen oder auf dem Standesamt einen Antrag auf Eheschließung stellen wollen? Sind Behördengänge aufs Rathaus, ins Bürgerbüro oder zur Zulassungsstelle jetzt überall im Land wieder ohne Maske erlaubt? Nicht zuletzt die Kommunen in Baden-Württemberg selbst wollten wissen, wie ihr Handlungsspielraum in Sachen Maske jetzt ist, und haben sich beim Sozial- und Innenministerium in Stuttgart die Rechtslage erläutern lassen.

Maske nur noch freiwillig

Immerhin ist die Antwort – auf den ersten Blick – relativ eindeutig ausgefallen: Aktuell sind Behördengänge grundsätzlich ohne Maske möglich. Auf Anfrage von Baden-Württembergs Städtetag hat die Landesregierung bekräftigt, dass es keine Handhabe für die Kommunen gibt, in ihren Einrichtungen eine generelle Maskenpflicht zu verfügen. Weil das Recht der Bürger auf die Leistungen der Daseinsfürsorge so hoch einzuschätzen ist, bietet auch das Hausrecht den Stadt- und Gemeindeverwaltungen keinen einfachen Weg, die Maske auf diesem Nebenweg vorzuschreiben, obwohl Bürgermeister und Oberbürgermeister dabei durchaus einen Ermessensspielraum haben. Niemand muss, jeder kann aber natürlich Maske tragen, wenn er im Rathaus etwas zu erledigen hat. Auf den zweiten Blick wird die Rechtslage dann aber doch wieder kompliziert: Im Ausnahmefall lässt das Hausrecht nach Angaben der Landesregierung doch Spielräume für die Stadtverwaltungen.

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Keine Maskenpflicht mehr im Gemeinderat

Ähnlich ist die Lage für die Kommunalpolitik selbst. Auch bei Gemeinderatssitzungen ist die Maskenpflicht Vergangenheit. Hier lässt das Hausrecht den Zuständigen zwar ebenfalls einen Ermessensspielraum. Aber dem Recht der Ratsmitglieder auf Sitzungsteilnahme und dem Recht der Bürgerschaft auf die Öffentlichkeit der Sitzungen ist bei dieser Abwägung ein jeweils hohes Gewicht beizumessen, betonen die Ministerien.

Das Sozialministerium kommt zu dem Schluss, dass es das Hausrecht „unter Abwägung der Teilnahmerechte von Mitgliedern kommunaler Gremien und dem Öffentlichkeitsgrundsatz zugunsten von Sitzungsbesuchern grundsätzlich möglich“ macht „ im Rahmen von Anordnungen des Ordnungs- und Hausrechts auch eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske anzuordnen“.

Allerdings ergänzt das Innenministerium, das haus- beziehungsweise ordnungsrechtliche Maßnahmen der Kommunen „besonders zu begründen sind“. In welchen Ausnahmesituationen das Ordnungsrecht doch eine Maskenpflicht ermöglicht, geht aus den Einlassungen der Ministerien nicht hervor. Empfehlungen, die Maske zum Infektionsschutz freiwillig aufzusetzen, können die Kommunen derzeit natürlich aussprechen. Aber: „Maskenpflichten gibt es nur noch in Ausnahmefällen, ansonsten sind Eigenverantwortung und Freiwilligkeit an deren Stelle getreten“, betont Norbert Brugger, der zuständige Dezernent beim Städtetag. „Mehr gibt die Rechtslage nicht her.“

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Unterschiede in den Kommunen

Dennoch zeichnen sich im Umgang mit den neuen Regeln in der Pandemie Unterschiede zwischen den gut 1100 Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg ab. Baden-Württembergs Städtetag verweist auf zwei Beispiele: In der Landeshauptstadt Stuttgart beantragen die Gemeinderatsfraktionen der Grünen, der SPD, der FDP, der Freien Wähler und von Plus, das Hausrecht zu nutzen. „Bei Terminen im Rathaus und in anderen Verwaltungsgebäuden muss eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske) getragen werden“, heißt es in dem Antrag. „Wir sind davon überzeugt, dass das Tragen von Masken ein wirkungsvoller Schutz vor Ansteckung ist“.

Dagegen empfiehlt die Stadt Heidenheim laut den Angaben des Städtetags Gemeinderatsmitgliedern wie Bürgern durch ein „Maskengebot“, die Maske freiwillig weiterhin zu tragen.