Masken im Unterricht fallen weg. Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Schülerinnen und Schüler müssen nach dem 2. April keine Masken mehr tragen. Doch wenn einzelne Schulen Jogginghosen verbieten dürfen, können sie dann nicht auch über ihr Hausrecht Masken im Unterricht verlangen?

Die Entscheidung ist gefallen: Am Montag, den 4. April, können Kinder und Jugendliche erstmals nach rund fünf Monaten wieder ohne Maske im Unterricht sitzen. Und das, obwohl sich Corona an den Schulen nach wie vor rasant ausbreitet und den Betrieb sehr stark belastet. Derzeit sind in Baden-Württemberg mehr als 8100 Kinder und 630 Lehrkräfte in Quarantäne, 30 Klassen lernen im Fernunterricht. Angesichts der krisenhaften Lage stellt sich die Frage, ob einzelne Rektorinnen und Rektoren ihren Schülerinnen und Schülern nicht nur das Tragen angemessener Kleidung, sondern auch das Tragen von Masken vorschreiben können. Wäre dies über das Hausrecht möglich?

Hausrecht darf nicht gegenüber Schülern ausgeübt werden

Nein, „denn das Hausrecht der Schulleitung dient in erster Linie dazu, Störungen durch Außenstehende, also schulfremde Personen abzuwehren“, erklärt der Sprecher des Kultusministeriums Fabian Schmidt. Das Hausrecht könne aber grundsätzlich nicht gegenüber Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ausgeübt werden.

Das Zusammenleben sowie bestimmte Vorschriften für den Schulalltag werden in der Schul- und Hausordnung geregelt. Darin werden zum Beispiel bestimmte Verhaltens- oder Sauberkeitsregeln oder der Umgang mit Streit oder Prügeleien festgehalten. Darin wird auch festgeschrieben, wie Eltern ihre Kinder beim Fernbleiben vom Unterricht entschuldigen müssen.

Hausordnung darf die Grundrechte der Kinder nicht einschränken

Über die Schul- und Hausordnung können Rektorinnen und Rektoren auch Bekleidungsvorschriften machen und die Nutzung von Handys einschränken. Allerdings müsse dabei immer auf die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden, erklärt der Ministeriumssprecher. Kleidung, die den Schulfrieden stört, können Schulen verbieten genauso wie T-Shirts mit verbotenen Aufdrucken. So werden an einigen Schulen Kinder und Jugendliche in Jogginghosen, engen Hotpants oder mit zu freizügigen Tops zum Umziehen nach Hause geschickt. Und wer sein Handy im Unterricht benutzt, muss es häufig abgeben. Länger als bis zum Ende des Schultages dürfen die Smartphones allerdings nicht abgenommen werden.

Die Schule ist kein Laden

Und trotzdem: Eine Maskenpflicht können die Schulleiterinnen und Schulleiter nun nicht mehr anordnen – auch nicht über die Schul- und Hausordnung. Ein Ladenbesitzer dürfe von seinen Kunden das Tragen einer Maske verlangen, die Schulleitung nicht, erklärt der Ministeriumssprecher: „In den Laden geht man zum einen freiwillig, in der Schule herrscht Schulpflicht. Zum anderen handelt die Schulleitung insoweit für das Land beziehungsweise für den Staat. Und staatliche Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger bedürfen immer einer Ermächtigungsgrundlage in Form eines formellen Parlamentsgesetzes oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung, also etwa einer Corona-Verordnung Schule.“

Kurzum: Der Schulleitung sind die Hände gebunden. Mehr als ihren Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern zu empfehlen, auch in den kommenden Schulwochen – je nach Infektionslage – noch Maske zu tragen, können sie derzeit nicht ausrichten.

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