Das Bundesverfassungsgericht befasste sich mit der Datenweitergabe. Foto: dpa/Uli Deck

Bestimmte Regeln zur Weitergabe von persönlichen Daten durch den Verfassungsschutz an andere Behörden sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Hintergründe.

Der Verfassungsschutz darf bisher zu viele heimlich gesammelte Daten über Personen an die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Diese weitgehenden Übermittlungsbefugnisse seien nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag mit. Das Bundesverfassungsschutzgesetz muss bis spätestens Ende 2023 überarbeitet werden, bis dahin bleiben die beanstandeten Vorschriften mit Einschränkungen in Kraft.

Geklagt hatte den Angaben zufolge ein Mann, der im Münchner Prozess um die Terrorzelle „„Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) rechtskräftig verurteilt wurde. Wer genau, wurde nicht mitgeteilt. Bei dieser Verfassungsbeschwerde ging es um das Gesetz über die Rechtsextremismus-Datei, das auf die Übermittlungsregelungen im Verfassungsschutzgesetz verweist. Sie war schon seit 2013 anhängig.