Der Antifa-Prozess bedeutete für die Polizei Dauereinsatz. Foto: Lichtgut//Ferdinando Iannone

Die Revisionen von einem Opfer sowie den beiden Tätern werden von höchster Stelle verworfen.

Ein hochemotionales Verfahren in einem spannungsgeladenen politischen Umfeld ist mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes endgültig beendet. Der BGH hat die Revisionen abgelehnt und damit die Entscheidung des Stuttgarter Landgerichts bestätigt. Die 3. Jugendstrafkammer unter Vorsitz von Richter Johannes Steinbach hatte die beiden Angeklagten aus der linksextremen Antifa-Szene am 13. Oktober des vergangenen Jahres zu Freiheitsstrafen von fünfeinhalb und viereinhalb Jahren verurteilt. Dagegen hatten neben den beiden Aktivisten auch das am schwersten verletzte Opfer, das dem rechtsextremen Lager zuzuordnen ist, Revision eingelegt.

Am Rande einer „Querdenker“-Demonstration auf dem Cannstatter Wasen war es am 16. Mai 2020 zu der Straftat gekommen. Aus einer Gruppe von Autonomen heraus sind drei Mitglieder der AfD-nahen Arbeiternehmerorganisation Zentrum Automobil brutal angegriffen worden. Einer von ihnen erlitt durch Faustschläge und Tritte gegen den Kopf lebensgefährliche Verletzungen. In einem Indizienprozess wurden nach 20 Verhandlungstagen die beiden heute 27 und 23 Jahre alten Männer anhand von sichergestellten DNA-Spuren für schuldig befunden.

Aus Sicherheitsgründen hatte der Prozess im Gerichtssaal der Justizvollzugsanstalt Stammheim stattgefunden. Das Verfahren wurde über die gesamte Dauer von Demonstrationen der beiden verfeindeten politischen Lager vor dem Gebäude begleitet. Dieser explosiven Gemengelage wurden an den Verhandlungstagen eine Vielzahl von Polizei- und Justizbeamten entgegengestellt. „Wir hatten es in diesem Verfahren auf der einen Seite mit ideologisch verblendeten jungen Leuten zu tun, auf der anderen Seite mit einer obskuren Kleingewerkschaft“, hieß es in der Urteilsbegründung. Dort wurde auch explizit die politische Neutralität des Gerichts herausgestellt. Auch an dessen weiteren Überzeugungen in dieser Sache hatte der BGH nichts zu beanstanden.